Die vermögenswirksamen Leistungen sollten Sie nicht verschenken!
Haben Sie schon Ihre vermögenswirksamen Leistungen (vL) beantragt?
Wenn nicht, dann verschenken Sie bares Geld. Können Sie sich das wirklich leisten?
Jeder festangestellte Arbeitnehmer und Auszubildende hat Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Dieser Anspruch ist meist im Tarifvertrag geregelt. In manchen kleineren Firmen zahlt der Chef diese auch freiwillig.
Doch längst nicht jeder nutzt diese Möglichkeit, zusätzliches Geld zu bekommen.
Dabei ist es ganz einfach. Fragen Sie Ihren Chef – fragen kostet nichts!
Zahlt die Firma vermögenswirksamen Leistungen, dann müssen Sie einen vL-fähigen Sparvertrag abschließen und Ihrem Arbeitgeber eine Kopie dieses Sparvertrages vorlegen.
Die Firma überweist die vermögenswirksamen Leistungen dann direkt auf Ihren Sparvertrag.
Zahlt Ihr Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen oder nur einen geringen Betrag, dann können Sie auch einen Teil Ihres Gehaltes umwandeln lassen, um in den Genuß der staatlichen Förderung zu kommen. Vorausgesetzt, Ihr Einkommen liegt innerhalb der Einkommensgrenzen.
Wichtig auch hier, die vermögenswirksamen Leistungen müssen direkt von Ihrem Arbeitgeber auf Ihren Sparvertrag überwiesen werden.
Jeweils am Jahresende erhalten Sie den Antrag auf Arbeitnehmersparzulage zugeschickt. Liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen (z.v.E.) nicht höher als 17.900,- € bei Alleinstehenden ( bei Verheirateten 35.800,- €), können Sie den Antrag ausfüllen und zusammen mit der Steuererklärung an das zuständige Finanzamt schicken. Dort wird die Arbeitnehmersparzulage in Ihrem Steuerbescheid jährlich erfaßt.
Ein solcher vL-Sparvertrag hat eine Sperrfrist von 7 Jahren, d.h. Sie zahlen 6 Jahre ein, lassen das Guthaben 1 Jahr ruhen und erhalten nach 7 Jahren die Arbeitnehmersparzulage vom Finanzamt direkt auf Ihren Vertrag.
Wollen oder müssen Sie schon vorher an Ihr Guthaben, ist das generell möglich, doch dann verfällt i.d.R. der Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage auch rückwirkend.
Das sollten Sie auf jeden Fall vermeiden.
Das Wichtigste auf einen Blick
anspruchsberechtigt:
Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit
Höhe der vermögenswirksamen Leistungen:
maximal 40,- € monatlich,
doch das ist von Firma zu Firma unterschiedlich.
Manche Firmen zahlen auch nur rund 6,- €. Dann können Sie die restlichen 34,- € vom Gehalt umwandeln lassen, um die volle Arbeitnehmersparzulage zu bekommen.
Höhe der Arbeitnehmersparzulage:
Bausparvertrag: 9 % auf max. 470,- € jährlich
Investmentfondssparplan: 18 % auf max. 400,- € jährlich
Einkommensgrenzen:
Alleinstehende - jährlich z.v.Einkommen nicht höher als 17.900,- €
Verheiratete - jährlich z.v.Einkommen nicht höher als 35.800,- €
Hier zählt nicht das Jahresbruttoeinkommen, sondern das jährlich zu versteuernde Einkommen laut Steuerbescheid.
Anlagemöglichkeiten:
Investmentfondssparplan, Banksparplan, Bausparvertrag, betriebliche Altersvorsorge oder Lebensversicherung.
Besonders attraktiv und daher zu empfehlen sind der Investmentfondssparplan und der Bausparvertrag. Bei beiden Sparverträgen erhalten Sie die zusätzliche staatliche Förderung in Form der Arbeitnehmersparzulage.















