Die Unterstützungskasse

 

Wenn der Arbeitgeber keine Direktzusage für eine Betriebsrente geben will, kann er sich auch einer Unterstützungskasse bedienen. Dabei handelt es sich um eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge für einen oder auch mehrere Arbeitgeber übernimmt.

Der Arbeitgeber kann selbst eine Unterstützungskasse gründen oder einer bestehenden beitreten. Er ist an der Unterstützungskasse beteiligt und zahlt entsprechende Beiträge für seine Mitarbeiter ein. Die Unterstützungskasse hat die Aufgabe, das eingezahlte Kapital und die daraus erzielten Erträge möglichst Gewinn bringend anzulegen. Dabei unterliegt die Unterstüzungskasse keinen Auflagen, wie das Kapital angelegt wird.

Der Arbeitnehmer erhält seine spätere Betriebsrente dann über die Unterstüzungskasse. Einen Rechtsanspruch auf die zugesagte Leistung hat er jedoch nur gegenüber dem Arbeitgeber, nicht gegenüber der Unterstüzungskasse. Für den Fall, dass die Mittel der Unterstützungskasse später nicht ausreichen, die volle Betriebsrente zu zahlen, dann ist der Arbeitgeber in der Pflicht und muss die restliche zugesagte Leistung selbst aufbringen.
Sollte der Arbeitgeber zahlungsunfähig werden, z.B. durch Insolvenz, dann schützt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) die versprochene Leistung.

In der Auszahlungsphase (ab Renteneintritt) muss der Arbeitnehmer diese Betriebsrente als Einkommen versteuern.

Eines solten Sie hierbei noch bedenken. Wenn Sie vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheiden, aus welchen Gründen auch immer, dann bleiben Ihnen Ihre Anwartschaften für die Betriebsrente, die Sie bis zum Ausscheiden erworben haben, zwar erhalten, allerdings haben Sie keinen Anspruch darauf, Ihre Betriebsrente bei der Unterstüzungskasse mit eigenen Beiträgen weiter aufzubauen.

Um Ihre erworbenen Anwartschaften zu einem neuen Arbeitgeber mitnehmen zu können, müssen sich grundsätzlich alle Beteiligten, das heißt ehemaliger und neuer Arbeitgeber und Sie als Arbeitnehmer, einig darüber sein. Sie haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass Ihr bisheriger Vertrag mit dem Versorgungsträger des ehemaligen Arbeitgebers von Ihrem neuen Arbeitgeber komplett übernommen wird.
Ein Rechtsanspruch auf Übertragung des Versorgungskapitals bei einem Arbeitsplatzwechsel besteht nur für Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung aus einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder einer Direktversicherung, die nach dem 01.01.2005 erworben wurden.

Für diese Form der betrieblichen Altersvorsorge kann die Riester-Förderung nicht genutzt werden.

 

 

 

 

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