Der Pensionsfonds
Wie die Pensionskasse ist auch der Pensionsfonds eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, der die betriebliche Altersvorsorge gegen Beitragszahlung durchführt und damit den Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf eine zugesagte Betriebsrente einräumt.
Der entscheidende Unterschied zwischen beiden Formen liegt in den Anlagevorschriften. Während das zur Verfügung stehende Kapital bei der Pensionskasse größtenteils konservativ (sicher) angelegt werden muss, darf der Pensionsfonds relativ frei seine Kapitalanlagen auswählen. So ist es möglich, das gesamte Kapital des Pensionsfonds in Aktien zu investieren und damit die Möglichkeiten des Kapitalmarktes besser zu nutzen. Allerdings ist die Höhe der späteren Leistung dann auch abhängig vom Erfolg der Kapitalanlage, sprich der Rendite. Die kann durchaus höher sein, als bei der Pensionskasse, dafür besteht jedoch auch ein wesentlich größeres Risiko, Verluste zu erwirtschaften.
Auch der Pensionsfonds unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin). Er muss die Vorgaben der BaFin in Bezug auf Sicherheit, Streuung und Liquidität in jedem Fall beachten. Ihre erworbenen unverfallbaren Anwartschaften auf Betriebsrente sind zudem durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) geschützt. Das heißt, wird Ihr Arbeitgeber irgendwann zahlungsunfähig, erhalten Sie Ihre zugesagte Leistung vom Pensions-Sicherungs-Verein.
An einem Pensionsfonds können Sie sich als Arbeitnehmer mit Beiträgen aus einer Entgeltumwandlung beteiligen. Auch hier gilt als steuer- und sozialversicherungsfreier Höchstbeitrag 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (in 2008 sind das 2.544 Euro West). Zusätzlich können Sie weitere 1.800 Euro steuerfrei investieren, auf die jedoch Sozialversicherungsbeiträge fällig sind. Wenn Sie viel verdienen und hohe Steuern zahlen, dann lohnt sich das.
Die spätere Leistung erhalten Sie in Form einer lebenslangen Altersrente. Auch ein Auszahlungsplan mit anschließender Restverrentung (ähnlich eines Riester-Sparplanes) ist möglich. Generell gilt hier die nachgelagerte Besteuerung, das heißt Ihre Betriebsrente müssen Sie später voll versteuern. Sind Sie gesetzlich krankenversichert, werden darauf auch die vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig.
Für Ihre Beiträge in den Pensionsfonds können Sie auch die Riester-Förderung nutzen. Dazu zahlen Sie Ihre Beiträge an den Pensionsfonds aus bereits versteuertem Einkommen. Dann erhalten Sie die staatlichen Zulagen und können Ihre Aufwendungen als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Auch hier muss die spätere Rente voll versteuert werden und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fallen ebenfalls an.
Welche Variante für Sie günstiger ist, sollten Sie individuell prüfen lassen.
Wie bei der Pensionskasse können Sie auch beim Pensionsfonds Ihre unverfallbare Anwartschaft mitnehmen und mit eigenen Beiträgen weiter aufbauen, wenn Sie aus dem Unternehmen vorzeitig ausscheiden. Wollen Sie den Arbeitgeber wechseln. können Sie Ihre bereits erworbenen Anwartschaften zum neuen Arbeitgeber mitnehmen, vorausgesetzt, Sie, Ihr alter und auch neuer Arbeitgeber sind darüber einig.
Haben Sie erst nach dem 01.01.2005 eine betrieblich Altersvorsorge über einen Pensionsfonds erworben, dann haben Sie sogar einen Rechtsanspruch darauf, dass Ihr Vorsorgekapital im Falle eines Arbeitsplatzwechsels übertragen wird. Ohne steuerliche Nachteile geht das bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 2008 dürften Sie also bis zu 63.600 Euro Vorsorgekapital ohne steuerrechtliche Nachteile auf Ihren neuen Arbeitgeber übertragen. Eine solche Übertragung ist in der Regel mit Kosten verbunden, die das Versorgungskapital mindern können.
Wenn durch die Übertragung erneut hohe Abschlusskosten anfallen, ist es vielleicht sinnvoller, einen solchen Vetrag privat mit eigenen Beiträgen weiter aufzubauen.















