Wie Gläubiger ihre Forderungen durchsetzen können

 

Wenn Sie einen Vertrag (z.B. Kreditvertrag) unterschrieben haben, dann besteht damit zwischen dem Gläubiger (z.B. der Bank) und Ihnen als Schuldner ein sogenanntes Schuldverhältnis, das besagt, Sie als Schuldner sind verpflichtet, die Schulden (z.B. Kreditraten) wie im Vertrag vereinbart zurückzuzahlen.
Zahlen Sie nicht, wie vereinbart, dann hat der Gläubiger das Recht, seine Forderung durchzusetzen.

Üblich sind dabei folgende Schritte:

1. die außergerichtliche Mahnung

Der Gläubiger fordert Sie schriftlich auf, Ihre noch offene Rechnung zu begleichen. Die Mahnung ist somit ein erstes und doch ernstes Signal, auf das Sie sofort reagieren sollten. Üblich sind drei Mahnungen, bevor der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht einen Mahnbescheid beantragt.

2. das Inkassobüro

Manche Firmen lagern das Mahnwesen an einen externen Dienstleister aus, um selbst Kosten zu sparen. Private Inkassounternehmen werden beauftragt, ausstehende Forderungen einzutreiben. Meist schicken diese Unternehmen vorformulierte Schuldanerkenntnisse bzw. Ratenzahlungsvereinbarungen. Ohne gründliche Prüfung sollten Sie diese grundsötzlich nicht unterschreiben.

3. der Mahnbescheid

Haben Sie auf die außergerichtlichen Mahnungen oder das Schreiben eines Inkassobüro’s nicht reagiert, erhalten Sie eine erneute Zahlungsaufforderung, diesmal den Mahnbescheid, der vom Gericht erstellt wird. Hier haben Sie die Möglichkeit, dem Anspruch innerhalb von 14 Tagen ganz oder teilweise zu widersprechen. Mit dem Mahnbescheid entstehen Ihnen erhebliche Mehrkosten. Prüfen Sie sehr genau, ob die Forderung überhaupt und wenn ja in der genannten Höhe (Zinsen und Inkassokosten) berechtigt ist. Halten Sie unbedingt die Fristen für den Widerspruch ein.

4. der Vollstreckungsbescheid

Dieser wird Ihnen per Post oder durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Er wirkt wie ein Gerichtsurteil.
Der Vollstreckungsbescheid ermöglicht dem Gläubiger, die ausstehende Forderung zwangsweise durch den Gerichtsvollzieher oder auch durch Lohnpfändung beim Arbeitgeber einzufordern. Ist die Forderung berechtigt und Sie wollen zahlen, können es aber aufgrund bestimmter Umstände nicht, dann können Sie ein notarielles Schuldanerkenntnis anbieten. Damit ersparen Sie sich eine Menge Verfahrenskosten.

5. der Vollstreckungstitel

Sie können gegen den Vollstreckungsbescheid noch Einspruch einlegen. Erfolgt kein fristgemäßer Einspruch (binnen 14 Tagen), dann wird der Bescheid rechtskräftig zum Vollstreckungstitel. Dieser schreibt amtlich fest, dass der im Bescheid festgestellte Anspruch dem Gläubiger zusteht. Sie können sich dann nicht mehr dagegen wehren. Vollstreckungstitel verjähren generell erst nach 30 Jahren.

6. die Zwangsvollstreckung

Verfügt ein Gläubiger über einen Vollstreckungstitel gegen Sie, dann kann er die Zwangsvollstreckung einleiten, d.h. er kann seine Forderung zwangsweise durchsetzen.
Die häufigsten Formen sind die Sachpfändung, die Forderungspfändung und die eidesstattliche Versicherung.

Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung

Auch wenn es zur Zwangsvollstreckung kommt, so haben Sie trotzdem Rechte und sind dem Gerichtsvollzieher nicht schutzlos ausgeliefert.

Eine Sachpfändung wird vom Gerichtsvollzieher durchgeführt, der dazu einen sogenannten Vollstreckungsauftrag von den Gläubigern bekommt. Dabei darf der Gerichtsvollzieher Ihre Wohnung nur mit Ihrer Zustimmung durchsuchen. Verweigern Sie allerdings den Zutritt oder sind trotz schriftlicher Ankündigung nicht zu Hause, ergeht innerhalb weniger Tage eine richterliche Durchsuchungsanordnung. Damit darf der Gerichtsvollzieher dann sogar Ihre Wohnungstür aufbrechen lassen. Das verursacht natürlich zusätzliche Kosten für Sie.
Ihre notwendige und angemessene Wohnungsausstattung ist dabei unpfändbar. Auch Gegenstände, die Sie berufsbedingt oder zur Ausbildung brauchen, können nicht gepfändet werden. Ist Bargeld vorhanden, so steht Ihnen davon ein unpfändbarer Anteil bis zur nächsten Lohn- oder Gehaltszahlung oder bis zur nächsten Auszahlung Ihrer laufenden Sozialleistungen zu.

Bei der Forderungspfändung erläßt das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß. Dieser wird dem Arbeitgeber, der Lebensversicherung, der Bausparkasse, dem Untermieter oder Vermieter zugestellt. Der wiederum darf nach Erhalt des Beschlusses nur noch an die Gläubiger auszahlen, nicht mehr an Sie.

Bei einer Lohnpfändung ist der Arbeitgeber verpflichtet, nach Zustellung des Beschlusses den pfändbaren Anteil Ihres Arbeitseinkommens zu berechnen. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Überstundenvergütungen und andere Zulagen gehören dabei nicht zum pfändbaren Anteil. Nachdem diese Vergütungen abgerechnet wurden, kommt die Pfändungstabelle zur Anwendung. Um das Existenzminimum zu sichern, sind bestimmte Freigrenzen enthalten.

Bei der Kontopfändung haben die Gläubiger Zugriff auf die laufenden Einkünfte auf Ihrem Konto. Damit war bislang das Konto für den Inhaber automatisch gesperrt. Seit dem 01.01.2008 kann der Kontoinhaber vor einer möglichen Kontopfändung sein Konto auf ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umstellen. Dieses ermöglicht ihm einen Freibetrag in Höhe von 985,15 €, der nicht gepfändet werden kann. Somit können wichtige Abbuchungen, Lastschriften, Überweisungen usw. getätigt werden. Vor allem Selbständige sind damit besser geschützt.

Der Gläubiger-K.O

Die Pfändungstabelle ist im Internet unter www.bmj.de ständig und aktuell abrufbar. Sie wird alle 2 Jahre überprüft und wenn nötig angepasst.

Unpfändbar sind zweckgebundene Sozialleistungen, wie:

Hilfe zum Lebensunterhalt,
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld,
Mutterschaftsgeld sowie Erziehungs- bzw. Elterngeld,
Kindergeld und Wohngeld,
Leistungen der Pflegeversicherung.

Eidesstattliche Versicherung

Führen Vollstreckungsversuche nicht zum gewünschten Erfolg oder scheinen sie gänzlich aussichtslos, dann haben Sie die Pflicht, auf Antrag eines Gläubigers bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Früher nannte man das "Offenbarungseid".

Die Abnahme dieser Erklärung erfolgt in der Regel unmittelbar nach erfolgloser Sachpfändung. Ziel der eidesstattlichen Versicherung ist es, Ihre gesamte finanzielle Situation transparent zu machen. Das bedeutet, Ihre Gläubiger erfahren, wo Sie arbeiten, welcher Nebenbeschäftigung Sie nachgehen, bei welcher Bank Sie Ihr Konto führen und ob Sie über sonstiges Vermögen, wie Kapitallebensversicherungen, einen Sparvertrag oder ein Bausparguthaben verfügen. Wichtig hierbei ist, dass Sie innerhalb von 3 Jahren nur ein Vermögensverzeichnis dieser Art abgeben müssen. Beim zuständigen Amtsgericht werden Sie für diese Zeit im Schuldnerverzeichnis geführt. Das hat zur Folge, dass Sie endgültig Ihre Kreditwürdigkeit verlieren.

Nach diesen 3 Jahren erfolgt automatisch die Löschung Ihres Eintrags. Können Sie nachweisen, dass Sie Ihre Schulden schon vor Ablauf der 3 Jahre zurückgezahlt haben, dann können Sie die Löschung schon vorher beantragen.

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