Freistellungsauftrag jetzt auch für Bausparverträge

31. Januar 2009

Wer einen Bausparvertrag bespart, musste bislang keinen Freistellungsauftrag für seine Zinserträge stellen, obwohl es sich dabei grundsätzlich um steuerpflichtige Kapitaleinnahmen handelt.
Aufgrund einer gesetzlichen Vereinfachungsregelung wurde auch keine Zinsabschlagssteuer einbehalten, wenn der Bausparvertrag folgende Voraussetzungen erfüllte:

- der Zinssatz liegt bei maximal 1 Prozent jährlich,
- der Bausparer erhält die Arbeitnehmer-Sparzulage oder die Wohnungsbauprämie.

Die steuerpflichtigen Zinserträge wurden einfach in der Jahressteuererklärung erfasst.

Mit der Einführung der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 entfällt diese Vereinfachungsregelung. Zukünftig führt auch die Bausparkasse automatisch die Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer auf die Zinserträge ab, wenn kein Freistellungsauftrag vorliegt.

Das hätte einen  entscheidenden Nachteil für Sie.
Ihre Zinserträge sind dadurch geringer als erwartet, da im ungünstigsten Fall ca. 28 Prozent davon einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden.
Damit Ihr Bausparvertrag, wie vereinbart in die Zuteilung kommt, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • eine Mindestsparzeit muss erreicht sein. In der Regel liegt diese bei 18 Monaten, sie kann jedoch auch darunter oder weit darüber liegen,
  • ein Mindestsparguthaben muss erreicht sein, je nach Tarif 40 oder 50 Prozent der Bausparsumme,
  • eine Mindestbewertungszahl muss erreicht sein. Diese ist in der Regel in den allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) der entsprechenden Bausparkasse festgelegt und muss am Bewertungsstichtag erreicht sein, sonst wird Ihr Bausparvertrag nicht in die Zuteilungsanwärterliste aufgenommen.

Sind nun die Zinserträge durch die abgeführte Abgeltungssteuer geringer als erwartet, dann wird das Mindestsparguthaben voraussichtlich nicht in der Mindestsparzeit erreicht. Das kann dazu führen, dass sich die Zuteilung verzögert.
Um diesem Risiko vorzubeugen, sollten Sie unbedingt einen Freistellungsauftrag an die Bausparkasse stellen, wenn Sie den Sparerpauschbetrag noch nicht voll ausgeschöpft haben. Insgesamt dürfen Sie jedoch nicht mehr als 801 Euro für Singles bzw. 1.602 Euro für Paare freistellen.

Überprüfen Sie Ihre bisher erteilten Freistellungsaufträge an andere Banken und finden Sie heraus, ob noch ein Restbetrag für den Freistellungsauftrag an die Bausparkasse vorhanden ist.
Wenn nicht, sollten Sie die Höhe Ihrer bereits erteilten Freistellungsaufträge prüfen und gegebenenfalls reduzieren.

>> Mehr Informationen zum Thema - hier klicken!

 

 


Riester-Rente mit Bonus

27. Januar 2009

Die Rente ist sicher, so hieß es früher. Inzwischen wissen auch viele junge Menschen, dass dieser Spruch nicht mehr stimmt. Zumindest, was die Höhe der Rente betrifft. Es mag sein, dass ein heute 20-Jähriger in vielleicht 50 Jahren einen Anspruch auf gesetzliche Rente hat.  Allerdings wird er mit Sicherheit dann von der Rente nicht mehr leben können.

Da hilft nur eines, jeder muss selbst für seine Zukunft vorsorgen. Und das ist leichter, als Sie vielleicht jetzt denken.
Je mehr Zeit Sie noch bis zur Rente haben, umso weniger Geld müssen Sie dafür investieren.
Schon mit relativ kleinen monatlichen Beträgen lässt sich über die Jahre ein stattliches Vermögen aufbauen.

Wer clever ist, nutzt die staatliche Förderung der Riester-Rente.

Wenn Sie als Azubi einen eigenen Riester-Vertrag abschließen und noch keine 25 Jahre als sind, haben Sie Anspruch auf 2 Förderungen.
Einerseits erhalten Sie auf Ihren Riester-Vertrag die Grundzulage von 154 Euro pro Jahr. Dazu müssen Sie 4 Prozent Ihrer rentenversicherungspflichtigen Einkünfte abzüglich der Grundzulage als Mindestbeitrag in Ihren Vertrag einzahlen. Damit haben Sie Anspruch auf die volle Förderung. Diese können Sie bei Ihrem Riester-Anbieter über den so genannten Dauerzulagenantrag beantragen. Einmal jährlich wird Ihnen diese Zulage dann automatisch in Ihrem Vertrag gutgeschrieben.

Die zweite Förderung ist ein einmaliger Bonus in Höhe von 200 Euro, den Sie neben der Grundzulage im ersten Beitragsjahr erhalten können.

Voraussetzung für den einmaligen Bonus ist:

  • Sie sind pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung oder bereits verbeamtet, arbeitslos gemeldet oder beziehen Arbeitslosengeld II. Damit sind Sie unmittelbar zulagenberechtigt.
  • Sie zahlen Ihren zutreffenden Mindesteigenbeitrag in den Riester-Vertrag ein.
  • Sie schließen Ihren Riester-Vertrag spätestens in dem Jahr ab, in dem Sie 25 Jahre alt werden.
  • Da der Riester-Bonus zusammen mit der Grundzulage gezahlt wird, müssen Sie einen Zulagenantrag stellen. Der Bonus muss nicht extra beantragt werden.

Wichtig ist, den Riester-Bonus erhalten nur die Jugendlichen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Wenn Sie also in diesem Jahr (2009) Ihren 25. Geburtstag hatten oder noch haben und einen Riester-Vertrag abschließen, bekommen auch Sie diesen Bonus von 200 Euro.

Zahlen Sie nicht Ihren Mindesteigenbeitrag in den Riester-Vertrag ein, haben Sie trotzdem Anspruch auf die Grundzulage und auch auf den Bonus. Allerdings werden beide Zulagen entsprechend gekürzt.

Eine Riester-Rente können Sie als Rentenversicherung, Bank- oder Fondssparplan abschließen.
 
Bei einer Riester-Rentenversicherung fallen beim Abschluss teils erhebliche Vermittlungs- und Abschlussgebühren und über die Jahre weitere Verwaltungskosten an, die Sie mit Ihren Beiträgen zahlen. Zudem ist die Verzinsung mit derzeit 2,25 Prozent garantiert relativ mager, die Überschüsse sind nicht garantiert.

Bei einem Banksparplan haben Sie einen festen Zinssatz und geringe Abschlussgebühren. Allerdings ist der Zinssatz in der Regel auch äußerst niedrig, so dass Sie damit langfristig kaum den Kaufkraftverlust ausgleichen können.

Wählen Sie den Fondssparplan, haben Sie die Chance auf eine deutlich bessere Rendite bei relativ geringen Abschlusskosten. Das Risiko von Kursverlusten, dass generell bei Fondsanlagen besteht, fällt beim Riester-Fondssparplan kaum ins Gewicht, da jeder Anbieter eines Riester-Vertrages (auch Anbieter von Riester-Fondssparplänen) zum Renteneintritt zumindest die eingezahlten Beiträge und die staatlichen Zulagen garantieren muss. Auch wenn es kurz vor Rentenbeginn zu einem massiven Kurseinbruch kommen sollte, geht Ihr eingezahltes Geld nicht verloren.

 

Wenn Sie wissen möchten, ob sich ein Riestervertrag überhaupt für Sie lohnt bzw. wenn Sie bereits einen Vertrag für sich abgeschlossen haben, ob Sie auch die richtige Wahl getroffen haben, dann habe ich einen TIPP für Sie:  der Selbstlernkurs ‘Augen auf beim Riestern!’ vom FinanzplanTeam. Da finden Sie sicher die richtigen Antworten auf Ihre Fragen.

Hier können Sie sich ausführlich darüber informieren:

Erhältlich im FinanzplanShop


Systematisch sparen in jungen Jahren

22. Januar 2009

 

Es gibt für junge Leute sicher sehr viel spannendere Themen, als ausgerechnet die Themen Versicherungen und Sparen. Oft verbinden Jugendliche dieses Thema ausschließlich mit der eigenen Rente, die ja noch sooo… weit in der Ferne liegt. Doch Sparen lohnt sich auch für kurz- bzw. mittelfristige Ziele und Wünsche, die man als Jugendlicher auch reichlich hat. Sei es das erste eigene Auto bzw. Motorrad oder die erste eigene Wohnungseinrichtung. Meist ist das nötige Geld dafür nicht gleich vorhanden. Bevor man dann einen Kredit dafür aufnimmt und sich in die Abhängigkeit einer Bank begibt, ist es sinnvoller, den nötigen Betrag Schritt für Schritt anzusparen.

Als Jugendlicher haben Sie zwei ganz entscheidende Vorteile, die Zeit und den Zins. Wer früh anfängt zu sparen, kann mit einer relativ geringen monatlichen Sparrate und viel Zeit ein kleines Vermögen aufbauen.
Zusätzlich fördert der Staat das Sparen in jungen Jahren auf unterschiedlichen Wegen.

Vermögenswirksame Leistungen

Bereits als Azubi haben Sie Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen (VwL). Oft gibt es die vom Chef gratis dazu. Fragen Sie Ihren Arbeitgeber danach, sonst verschenken Sie bares Geld. Der Höchstbetrag für VwL liegt bei 40 Euro monatlich. Wenn Ihr Chef die VwL nicht oder nur einen Teil zahlt, können Sie einen Teil Ihres Gehaltes dafür umwandeln lassen, um in den Genuß der staatlichen Förderung zu kommen. Sie brauchen dafür lediglich einen VwL-fähigen Sparvertrag bei einer Bank, Fondsgesellschaft oder Versicherung abschließen und eine Kopie des Vertrages Ihrem Arbeitgeber aushändigen. Der Vertrag läuft in der Regel über 7 Jahre, davon zahlen Sie 6 Jahre ein und das letzte Jahr ruht der Vertrag. 
Die VwL werden von Ihrem Nettoeinkommen einbehalten und von Ihrem Chef auf Ihren Sparvertrag überwiesen.

Die staatliche Förderung besteht in der Arbeitnehmersparzulage und ist generell abhängig vom Einkommen. Die Einkommensgrenze liegt bei derzeit 17.900 Euro für Singles und dürfte bei Azubis noch kein Problem darstellen. Gefördert werden verschiene Anlagen, eine direkte Förderung besteht lediglich bei Bausparverträgen und Fondssparplänen.

Bausparvertrag

Wer einen Bausparvertrag zur Anlage der VwL wählt, erhält neun Prozent Arbeitnehmersparzulage auf bis zu 470 Euro jährlich, also maximal rund 43 Euro. Die Arbeitnehmersparzulage müssen Sie spätestens 2 Jahre nach Ablauf des Sparjahres beim Finanzamt beantragen. Das erfolgt in der Regel zusammen mit der Einkommenssteuererklärung. Das Finanzamt überweist den Betrag nach Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist.

Zahlen Sie neben den VwL noch zusätzliche eigene Beträge in den Bausparvertrag ein, können Sie eine weitere staatliche Förderung - die Wohnungsbauprämie - in Anspruch nehmen. Hier liegt die Einkommensgrenze bei 25.600 Euro zu versteuerndem Einkommen für Singles. Die Wohnungsbauprämie beträgt 8,8 Prozent auf bis zu 512 Euro, also maximal 45,06 Euro pro Jahr. Die Wohnungsbauprämie beantragen Sie direkt bei der jeweiligen Bausparkasse. Sie wird dann Ihrem Bausparvertrag gutgeschrieben.

Kündigen Sie Ihren Vertrag vor Ablauf der Sperrfrist, verlieren Sie beide Zulagen.

Wer beispielsweise einen Bausparvertrag abschließt, bevor er das 25. Lebensjahr vollendet hat, genießt zudem noch einen weiteren Vorteil. Nach Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist dürfen Sie über das gesamte Guthaben des Vertrages frei verfügen. Das bedeutet, Sie sind nicht an wohnwirtschaftliche Zwecke gebunden und können somit das Guthaben auch beispielsweise für den Kauf eines Autos einsetzen.

TIPP!
Achten Sie beim Abschluss eines Bausparvertrages auf eine möglichst hohe Guthabenverzinsung und wählen Sie einen Tarif, bei dem Sie die Abschlusskosten zurückerstattet bekommen, wenn Sie später kein Bauspardarlehen in Anspruch nehmen wollen. Auch die Kosten für die Zeitschrift der Bausparkasse können Sie sich sparen. Je weniger Kosten, umso höher Ihre Rendite.

Fondssparvertrag

Sehr viel interessanter, vor allem für junge Sparer, ist der Fondssparplan für die vermögenswirksamen Leistungen. Da es sich bei den VwL oft um zumindest teilweise geschenktes Geld vom Arbeitgeber handelt, können Sie ruhig etwas mehr Risiko eingehen, um höhere Ertragschancen zu nutzen. Sinnvoll ist es auch, den Fondssparvertrag nicht gleich nach Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist zu kündigen und das Geld auszahlen zu lassen. Je mehr Zeit Sie Ihrer Fondsanlage geben, umso besser sind die Renditechancen.

Wer einen Fondssparvertrag zur Anlage der VwL abschließt, erhält achtzehn Prozent Arbeitnehmersparzulage auf bis zu 400 Euro jährlich, also maximal 72 Euro. Die Arbeitnehmersparzulage müssen Sie wie beim Bausparvertrag spätestens 2 Jahre nach Ablauf des Sparjahres mit der Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt beantragen. Auch hier überweist das Finanzamt den Betrag nach Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist.

 

 


Depotübertragung nach Einführung der Abgeltungssteuer

16. Januar 2009

 

Wenn Sie ein Wertpapierdepot bei Ihrer Hausbank oder einer Fondsplattform besitzen und dafür hohe Gebühren und Ausgabeaufschläge beim Fondskauf zahlen, können Sie dieses Depot jederzeit zu einer anderen Bank oder einem Fondsdiscounter übertragen. Damit sparen Sie sich nicht nur die Gebühren, auch die Ausgabeaufschläge beim Fondskauf sind in der Regel erheblich reduziert.

Die Depotübertragung ist generell kostenlos. So hat es der Bundesgerichtshof bereits 2005 entschieden. Das gilt auch dann, wenn Sie nur bestimmte Anteile Ihres Depots übertragen wollen.

Es können immer nur ganze Anteile übertragen werden. Verbleibende Anteilsbruchstücke werden gesondert abgerechnet und der Gegenwert auf Ihr Konto überwiesen.
 
Für die Übertragung füllen Sie einfach einen so genannten Depotübertragungsauftrag aus und reichen diesen bei der neuen Bank oder Fondsvermittlung ein, die in der Regel alles weitere erledigt. Während der Übertragung Ihrer Anteile (dauert meist zwischen 3 und 6 Wochen) ist ein Handel damit nicht möglich.

Haben Sie in Ihrem Depot Wertpapiere (Aktien oder Aktienfonds) liegen, die Sie bereits vor dem 01.01.2009 erworben haben, dann fallen diese Wertpapiere unter den so genannten Bestandsschutz. Das bedeutet, egal wann Sie diese Papiere verkaufen (ob in 1 Jahr oder in 20 Jahren), der Veräußerungserlös ist in jedem Fall steuerfrei.
Durch eine Depotübertragung geht Ihnen dieser Bestandsschutz nicht verloren, denn das abgebende Institut übermittelt auch die Kaufzeitpunkte jedes einzelnen Wertpapiers an das neue Institut, so dass die Papiere dort ebenfalls steuerfrei weitergeführt werden. Empfehlenswert ist es jedoch, wenn Sie selbst die Kaufbelege der Wertpapiere weiterhin aufbewahren.

Anders ist es, wenn Sie Ihre Wertpapiere an jemanden anderes übertragen wollen, also Auftraggeber und Empfänger der Wertpapiere nicht identisch sind. Dann wertet die übertragene Bank diesen Auftrag als Verkauf und damit geht der Bestandsschutz verloren. Wenn der Empfänger dann später diese Papiere verkauft, fällt Abgeltungssteuer an.
Es sei denn, die Depotübertragung soll als Schenkung an die eigenen Kinder gehen. Dann müssen Sie jedoch Ihrer bisherigen Bank unmittelbar bei Auftragserteilung mitteilen, dass es sich um eine Schenkung handelt. Ihre Bank meldet das Ihrem zuständigen Finanzamt, welches dann die Schenkungssteuerpflicht prüft. Liegt der Wert des Depots innerhalb der geltenden Freibeträge für Schenkungen, fallen keine Steuern an und Ihre Kinder können die Wertpapiere später auch steuerfrei veräußern. 

 

100% Rabatt auf den Ausgabeaufschlag von 6.000 Investmentfonds und geschlossenen Beteiligungen


Mit einer Depotübertragung nicht nur Kosten sparen

12. Januar 2009

 

Mit einer Depotübertragung, beispielsweise von einer Filialbank zu einer Direktbank, kann man nicht nur Geld (Depotkosten) sparen, sondern seit diesem Jahr auch einen erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand, wenn es um die Abgeltungssteuer geht.

Führen Sie mehrere Wertpapierdepots bei verschiedenen inländischen Banken, dann ist jede Bank verpflichtet, bei Wertpapierverkäufen den steuerpflichtigen Gewinn und die darauf fällige Abgeltungssteuer für Sie zu ermitteln und an das Finanzamt zu überweisen. Ein ermittelter Verlust wird automatisch ins nächste Jahr übertragen.

Das kann zu folgender Situation führen:
 
Beispiel:
Ermittelt Bank A einen Gewinn und Bank B einen Verlust, kann weder die eine noch die andere Bank diese beiden Ergebnisse mit einander verrechnen. Bank A führt automatisch die fällige Abgeltungssteuer an das zuständige Finanzamt ab.

Bank B trägt den Verlust ins nächste Jahr vor, um ihn dann mit eventuellen Erträgen zu verrechnen. Sie als Anleger können Bank B allerdings beauftragen, Ihnen über den Verlust eine so genannte Verlustbescheinigung auszustellen, mit der Sie sich zuviel gezahlte Abgeltungssteuer durch Bank A über die jährliche Einkommenssteuererklärung zurück holen können.

Das ist äußerst umständlich, zeitintensiv und bringt Ihnen obendrein noch einen Zinsverlust, denn die zuviel gezahlte Abgeltungssteuer erhalten Sie frühestens mit Ihrem Einkommenssteuerbescheid zurückerstattet. Damit haben Sie Ihrem Finanzamt eigentlich einen "zinslosen Kredit" gegeben.

Vorteilhafter ist es, wenn Sie im oben genannten Beispiel Ihr Wertpapiere aus dem Depot der Bank A auf das Depot der Bank B übertragen, oder umgekehrt. Damit halten Sie alle Wertpapiere bei nur einer Bank, die dann in vollem Umfang Erträge und Verluste aufrechnen kann. Eine Bank kann immer nur das verrechnen, was ihr bekannt ist.
Sie könnten auch bei Bank A ein Zweit- oder Unterdepot eröffnen und darin die Wertpapiere aus dem Depot bei Bank B übertragen.
Sinnvoll ist es in jedem Fall, alle Wertpapiere bei nur einer Bank, in einem oder mehreren Depots, zu verwalten. Dann kann es eigentlich nicht passieren, dass Sie zuviel Abgeltungssteuer zahlen.


Abgeltungssteuer - die praktische Abwicklung

6. Januar 2009

 

Viele Verbraucher wissen inzwischen, dass mit dem Jahreswechsel 2008/2009 eine neue Steuer, die Abgeltungssteuer,  eingeführt wurde. Auch ist den meisten bekannt, dass damit ein einheitlicher Steuersatz von 25 Prozent auf alle Kapitalerträge, also auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne, erhoben wird. Zu diesem Steuersatz kommt noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und gegebenenfalls die Kirchensteuer.

Jetzt Abgeltungssteuer sparen!

Wie das Ganze jedoch praktisch abgewickelt wird,  ist vielleicht auch Ihnen noch unverständlich.

Bisher war es so, dass Sie Ihre Kapitaleinkünfte einmal jährlich in der Einkommenssteuererklärung angegeben haben und diese bei der Berechnung der Einkommenssteuer berücksichtigt wurden.
Das ist zukünftig nicht mehr nötig, denn Ihre Kapitalerträge werden ab 2009 nicht mehr Ihrem Einkommen zugerechnet.

Die Abgeltungssteuer ist eine pauschale Steuer, die direkt von der jeweiligen Bank einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt wird.
 
Führen Sie Ihr Depot in Deutschland, erfolgt das automatisch. Sie müssen sich um nichts kümmern, sollten jedoch anschließend die Abrechnung überprüfen.

Führen Sie Ihr Depot im Ausland, sind die dort erzielten Kapitaleinkünfte ebenfalls steuerpflichtig. Allerdings erfolgt der Steuereinzug nicht automatisch. Ausländische Banken sind nicht verpflichtet, die Abgeltungssteuer einzuziehen und an das deutsche Finanzamt weiterzuleiten. Hier bleibt es bei der bisherigen Regelung, das heißt, Sie als Anleger müssen Ihre im Ausland erzielten Kapitalerträge in Ihrer jährlichen Einkommenssteuererklärung angeben, damit sie dort berücksichtigt werden können.
Eine bereits im Ausland fällige Quellensteuer wird Ihnen hier angerechnet, allerdings in Grenzen.

Damit die Bank in Deutschland den steuerpflichtigen Gewinn ermitteln kann, hat sie bisher pro Anleger einen so genannten Stückzinstopf geführt. Diesen hat sie für die Verrechnung mit Zinserträgen herangezogen. Ab 2009 wird der Stückzinstopf durch zwei so genannte Verlusttöpfe ersetzt.

Im ersten (allgemeinen) Verlusttopf werden neben den Stückzinsen, sämtliche Erträge und Verluste aus Wertpapierverkäufen (ausser Aktien) sowie alle Zinserträge und Dividenden von der Bank verrechnet.

Der zweite Verlusttopf ist speziell für Aktien eingerichtet, da Verluste aus Aktienverkäufen ab diesem Jahr nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen. Auch hier errmittelt die Bank den Saldo. Dieser kann jedoch anschließend in den allgemeinen Verlusttopf fließen, denn Aktiengewinne dürfen auch zukünftig mit Verlusten aus anderen Wertpapiergeschäften verrechnet werden.

Wenn der Gesamtsaldo positiv ist, das heißt der Ertrag ist höher als der Verlust, dann wird der Sparer-Pauschbetrag (801Euro für Singles/1.602 Euro für Verheiratete) davon abgerechnet und nur vom Restbetrag die fällige Abgeltungssteuer berechnet und gleich ans Finanzamt abgeführt.
Ist der Gesamtsaldo negativ, das heißt der Verlust ist höher als der Ertrag, wird der Saldo ins neue Jahr übertragen und mit zukünftigen Erträgen verrechnet.

Eigentlich ganz einfach, zumal die Banken die Berechnungen automatisch durchführen.

Etwas aufwändiger wird es jedoch für Sie, wenn Sie mehrere Depots bei verschiedenen Banken führen und ein Depot einen Gewinn und ein anderes einen Verlust erwirtschaftet hat. Dann nämlich ist es trotz Abgeltungssteuer erforderlich, dass Sie Ihre gesamten Kapitaleinkünfte wie auch Verluste in Ihrer Jahressteuererklärung erfassen. Dazu sollten Sie bis Mitte Dezember eines jeden Jahres eine so genannte Verlustbescheinigung bei Ihrer Bank anfordern, die Sie zusammen mit Ihrer Steuererklärung einreichen.
Da Sie bei Ihrem einen Depot den Gewinn automatisch versteuern mussten, ohne den Verlust des anderen Depots anzurechnen, wird nun das Finanzamt Ihre tatsächliche Abgeltungssteuerlast neu berechnen und korrigieren. Das ist mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand verbunden. Ihre zuviel gezahlte Abgeltungssteuer erhalten Sie erst dann zurück, wenn die Berechnung erfolgt ist.

Wenn Sie sich diesen Aufwand ersparen wollen, sollten Sie darüber nachdenken, Ihre gesamten Wertpapiere in einem oder auch mehreren Deopts bei einer Bank zu führen. Nur dann kann die Bank automatisch mögliche Verluste in vollem Umfang mit den Erträgen verrechnen und Sie zahlen nur die Abgeltungssteuer, die nach Abzug des Sparer-Pauschbetrages tatsächlich anfällt. In dem Fall müssen Sie auch nur einen Freistellungsauftrag stellen.


Wertpapiere verwahren im Zweit- oder Unterdepot

2. Januar 2009

 

Seit gestern gilt in Deutschland eine neue, viel diskutierte Steuer. Sie trägt den Namen Abgeltungssteuer und fällt zukünftig bei jedem Verkauf von Wertpapieren an, die ab 01.01.2009 gekauft wurden.
25 Prozent vom Ertrag (Kursgewinn) plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer werden beim Verkauf dann automatisch von der jeweiligen Bank oder Fondsgesellschaft einbehalten und unter Berücksichtigung eines einheitlichen Sparerpauschbetrages (Freibetrag) in Höhe von 801 Euro für Singles und 1.602 Euro für Verheiratete an das jeweils zuständige Finanzamt abgeführt.

Da die Abgeltungssteuer lediglich für alle ab 2009 neu erworbenen Aktien und Fondsanteile gilt, empfiehlt es sich, alte und neue Wertpapiere getrennt aufzubewahren. Das ist deshalb wichtig, weil sich das Finanzamt bei einem Wertpapierverkauf generell nach dem so genannten fifo-Prinzip (first in first out) richtet. Das bedeutet, für das Finanzamt gelten die zuerst gekauften Wertpapiere auch als zuerst verkauft.

Wenn Sie beispielsweise einen Fondssparplan Monat für Monat besparen, dann enthält Ihr Depot ab diesem Jahr alte und neue Fondsanteile desselben Fonds. Verkaufen Sie dann irgendwann einen Teil dieser Anteile, dann geht das Finanzamt davon aus, dass Sie die zuerst gekauften Anteile auch zuerst verkaufen. Doch für genau diese Anteile (vor dem 01.01.2009 gekauft) gilt der Bestandsschutz. Das heißt, die können Sie steuerfrei veräußern, egal ob in 5 oder 50 Jahren.
Damit Ihnen dieser Bestandsschutz nicht verloren geht, ist es sinnvoll, für neu erworbene Fondsanteile ab diesem Jahr ein zweites Depot einzurichten.
Das erfolgt jedoch nicht automatisch, Sie müssen es bei Ihrer Bank oder Fondsgesellschaft beantragen. Und das sollten Sie so schnell wie möglich.

Viele Banken bieten dazu Zweitdepots an, einige richten auch Unterdepots ein. Der Unterschied zwischen beiden Möglichkeiten liegt vor allem bei den Kosten.

Wenn Sie ein Zweitdepot einrichten lassen, wird dafür eine neue Stammnummer vergeben. Das bedeutet, Ihr Zweitdepot wird so wie Ihr erstes Depot als Einzeldepot geführt. Sie bekommen dafür auch getrennte Kontoauszüge. Dieses Zweitdepot ist in der Regel kostenpflichtig, es sei denn, Ihre Bank erhebt generell keine Depotgebühren.

In manchen Fällen wird eine Depotgebühr auch nur dann erlassen, wenn Sie regelmäßig eine bestimmte Anzahl an Wertpapiertransaktionen pro Monat, Quartal oder Jahr tätigen. Nutzen Sie Ihr Erstdepot dann lediglich zur Verwahrung der alten Wertpapiere, ist es möglich, dass dafür Depotgebühren anfallen.
Zudem müssen Sie bei zukünftigen Wertpapiertransaktionen aufgrund der unterschiedlichen Stammnummern aufpassen, dass der Verkauf auch aus dem richtigen Depot erfolgt.

Besser ist es, ein so genanntes Unterdepot einzurichten, welches die gleiche Stammnummer, wie Ihr Erstdepot trägt. Dafür fallen dann auch keine zusätzlichen Depotgebühren an. Auf dem Depotkontoauszug sind beide Depots erfasst. Mit dieser Möglichkeit haben Sie Ihre abgeltungssteuerpflichtigen und abgeltungssteuerfreien Erträge sauber getrennt, ohne zusätzlich Gebühren zahlen zu müssen.

 

 


So sichern Sie sich dauerhaft die Steuerfreiheit für Ihre Aktien und Fondsanteile

1. Dezember 2008

Mit der Abgeltungssteuer, die zum 01.01.2009 eingeführt wird, werden Kursgewinne von neu erworbenen Aktien und Investmentfonds steuerpflichtig.
Dagegen erhalten alte (vor 2009 erworbene) Aktien und Fondsanteile einen so genannten Bestandsschutz. Das heißt, da bleibt die bisherige Steuerfreiheit der Kursgewinne bei Verkauf (nach Ablauf der Spekulationsfrist) erhalten, egal ob diese Anlagen 5 oder 50 Jahre in Ihrem Depot liegen.

Damit Sie hier eine saubere, zeitliche Trennung erreichen, ist es ratsam, ein zweites Depot einzurichten. Denn das Finanzamt richtet sich bei Wertpapier-Verkäufen nach dem so genannten fifo-Prinzip (first in first out), welches besagt, dass bei einem Verkauf die zuerst gekauften Wertpapiere auch zuerst wieder verkauft werden.

Genau das kann für Sie zur Steuerfalle werden. Liegen Ihre Wertpapiere nämlich in einem gemeinsamen Depot, gelten bei einem Verkauf eben die zuerst gekauften (alten) Anteile auch als zuerst verkauft. Damit geht Ihnen die Steuerfreiheit der Alt-Anteile verloren.

Mit einem zweiten Depot können Sie Ihre Wertpapiere ganz sauber in alte und neue Anteile trennen. Wenn Sie dann später einen Teil der Anteile verkaufen wollen, können Sie ganz gezielt die neuen Anteile im zweiten Depot mit Abgeltungssteuer verkaufen und sichern sich so für die Alt-Anteile im ersten Depot die Steuerfreiheit über viele Jahre.

Zweitdepot auch bei laufenden Fondssparplänen?

Gerade bei laufenden Fondssparplänen sollten Sie bis Ende 2008 unbedingt ein zweites Depot beantragen, in das dann die ab 2009 neu erworbenen Fondsanteile gebucht werden. Damit sichern Sie sich für die bisher erworbenen (alten) Fondsanteile in Ihrem bestehenden Depot die Steuerfreiheit. Das bedeutet, der Veräußerungsgewinn bei einem späteren Verkauf der Alt-Anteile bleibt steuerfrei, egal wann Sie diese Anteile mal verkaufen.

Achten Sie jedoch darauf, dass Fondsausschüttungen wie auch Kurs- und Währungsgewinne zukünftig der Abgeltungssteuer unterliegen. Das gilt auch für bestehende Fondsanteile. Die Steuerfreiheit bei Alt-Anteilen bezieht sich lediglich auf den Veräußerungsgewinn. Deswegen sollten Fondsausschüttungen aus (vor 2009) bestehenden Fondsanteilen ebenfalls in das zweite Depot für die neuen, abgeltungssteuerpflichtigen Anteile gebucht werden. Gegebenenfalls müssen Sie Ihre Bank damit beauftragen.


So können Sie von Verlusten aus Aktiengeschäften noch profitieren

27. November 2008




Wer in Aktien investiert, weiß, dass eine solche Anlage immer mit einem Verlustrisiko verbunden ist. Derzeit ist mit Aktien nicht wirklich Geld zu verdienen. Auch deutet noch nichts daraufhin, dass sich die Situation an den Börsen kurzfristig wesentlich verbessert.

 

Mit der Einführung der Abgeltungssteuer am 01.01.2009 gibt es auch geänderte Regeln für die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten.

Die einjährige Spekulationsfrist fällt weg. Damit können zukünftig Verluste aus Aktienverkäufen auch zu einem späteren Zeitpunkt verrechnet werden, allerdings ausschließlich mit Aktiengewinnen.

 

Haben Sie in Ihrem Depot momentan bereits Aktien zu liegen, dann gelten dafür weiterhin die alten Regeln, sprich Verluste können Sie innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist mit Gewinnen verrechnen. Behalten Sie bereits verlustreiche Aktien und verkaufen Sie erst später (nach einem Jahr), dann geht Ihnen dieser Verlust steuerlich verloren, denn Sie können ihn nicht mehr mit Gewinnen aus anderen Anlagen ausgleichen.

 

Deshalb kann es eine Überlegung wert sein, bei Aktien, die noch kein Jahr in Ihrem Depot liegen, den momentanen Verlust mitzunehmen, denn diesen können Sie trotz Abgeltungssteuer als so genannten Altverlust aus einem Wertpapiergeschäft bis zum Jahr 2013 mit zukünftigen Gewinnen verrechnen und damit Ihre Steuerlast drücken.

 

Die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten wird zukünftig von der Bank durchgeführt, bei der Sie Ihr Depot eingerichtet haben. Ergibt diese Verrechnung ein Minus, dann überträgt die Bank dieses Minus automatisch in das nächste Jahr. Schwierig wird es nur dann, wenn Sie bei mehreren Banken ein Depot führen. Dann sind die Banken verpflichtet, jeweils einzelne Verlustbescheinigungen auszustellen, die Sie in Ihrer Steuererklärung dann geltend machen können.

 

 


Die Abgeltungssteuer rückt näher

21. November 2008




Nur noch gut einen Monat, dann gilt für alle Anleger in Deutschland die Abgeltungssteuer.

Sie ersetzt ab 01.01.2009 das bisherige, nicht immer leicht verständliche Besteuerungsverfahren für Kapitalanlagen.

 

Für die meisten Anleger bedeutet das erst einmal eine erhebliche Vereinfachung, denn die erzielten Kapitalerträge, egal ob Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne, werden zukünftig generell gleich behandelt. Auf all diese Erträge wird ab 01.01.2009 ein einheitlicher Steuersatz in Höhe von 25 Prozent fällig. Dazu kommen noch 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Der Gesamtbetrag wird direkt an der Quelle durch die jeweilige Bank  eingezogen und automatisch an das Finanzamt abgeführt. Damit ist dann Ihre Steuerschuld pauschal abgegolten. So erklärt sich auch der Name Abgeltungssteuer.

 

Ihre erzielten Kapitalerträge werden zukünftig auch nicht mehr wie Einkommen behandelt, das heißt, Sie müssen sie nicht mehr in der jährlichen Steuererklärung angeben. So haben Sie weniger Gesamteinkünfte, damit sinkt Ihr persönlicher Einkommenssteuersatz und Sie zahlen weniger Steuern.

Einkünfte prüfen

Da die Banken den Steuerabzug automatisch vornehmen, ist es empfehlenswert, seine eigenen Einkünfte genau zu prüfen. Liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen inklusive der Kapitalerträge innerhalb des derzeit geltenden Grundfreibetrages von 7.664 Euro, dann können Sie diesen automatischen Steuerabzug vermeiden, wenn Sie bei Ihrem Finanzamt eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Diese ist maximal 3 Jahre gültig und muss dann wieder neu beantragt werden. Legen Sie diese Bescheinigung Ihrer Bank vor, dann erhalten Sie Ihre Kapitalerträge steuerfrei.

 

Liegt Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent und Sie haben keine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt  beantragt, dann können Sie eine Veranlagung zum persönlichen Steuersatz beim Finanzamt beantragen. Dazu reichen Sie Ihre Kapitalerträge und die bereits abgeführte Abgeltungssteuer mit Ihrer jährlichen Steuererklärung ein. Durch eine so genannte Günstigerprüfung ermittelt das Finanzamt die tatsächlich fällige Steuer und zahlt Ihnen die zuviel gezahlte Steuer wieder zurück.

 

 

Was ändert sich noch?

Das bisherige Halbeinkünfteverfahren für Dividenden und Spekulationsgewinne fällt ab 01.01.2009 weg. Auch die einjährige Spekulationsfrist bei Aktien und Fonds wird abgeschafft. Sind realisierte Kursgewinne nach Ablauf der 12 Monate derzeit noch steuerfrei, so werden sie ab 2009 generell vom ersten Tag an steuerpflichtig.

 

Auch die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Kapitalanlagen wurde geändert. Zukünftig dürfen entstandene Verluste aus Kapitalanlagen nur noch mit Gewinnen dieser Einkunftsart verrechnet werden.

Das heißt Zinseinkünfte, die über dem Sparer-Pauschbetrag liegen und damit versteuert werden müssten, können Sie zum Beispiel mit Verlusten aus Aktienfonds verrechnen und so Steuern sparen.

Das gilt jedoch nicht für Aktien. Verluste aus einem Aktiengeschäft dürfen Sie nur mit Gewinnen aus einem anderen Aktiengeschäft verrechnen.

Noch bestehende Altverluste können Sie nur noch bis 2013 mit Spekulationsgewinnen verrechnen.

 

 

Welcher Freibetrag gilt?

Ab 01.01.2009 gilt pro Anleger ein so genannter Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro. Alle Kapitalerträge, die über diesem Betrag liegen, unterliegen der Abgeltungssteuer. Zusätzliche Werbekosten werden nicht mehr steuermindernd berücksichtigt.

 

Bestandsschutz für Aktien und Fonds

Wenn Sie bereits Aktien oder Investmentfonds in Ihrem Depot zu liegen haben oder bis Ende 2008 noch kaufen, dann fallen diese unter den so genannten Bestandsschutz. Für diese Anlagen gilt weiterhin die Spekulationsfrist von einem Jahr. Erfolgt der Verkauf dieser Anlagen erst nach einem Jahr (oder nach 10 oder 20 Jahren), bleiben die Erträge trotzdem steuerfrei.

Das gilt jedoch nicht mehr für Zertifikate. Diese unterliegen grundsätzlich der neuen Abgeltungssteuer, wenn sie nach dem 14. März 2007 gekauft wurden und nach dem 30. Juni 2009 verkauft werden.