Wissenswertes zur gesetzlichen Unfallversicherung
Zum System der sozialen Absicherung in Deutschland gehört neben der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung auch die gesetzliche Unfallversicherung. Träger dieser Versicherung sind vor allem die Berufsgenossenschaften.
Die Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung besteht darin, nach einem Arbeitsunfall oder dem Eintritt einer Berufskrankheit die Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Betroffenen mit allen dafür zur Verfügung stehenden Mitteln wieder herzustellen und ihn oder (im schlimmsten Fall) seine Hinterbliebenen durch entsprechende Geldleistungen finanziell zu entlasten. Damit es gar nicht erst soweit kommt, spielt die Unfallverhütung durch vorbeugende Maßnahmen im Arbeitsumfeld und direkt am Arbeitsplatz eine immer größere Rolle.
Finanziert wird die gesetzliche Unfallversicherung ausschließlich durch Beiträge der Arbeitgeber, die im Umlageverfahren erhoben werden und je nach Risiko der entsprechenden Branche auch recht unterschiedlich ausfallen. Der Arbeitnehmer zahlt keinen Beitrag dafür.
Der Arbeitgeber wird durch die gesetzliche Unfallversicherung weitgehend von seinen nicht unerheblichen Haftungsrisiken bei Arbeitsunfällen seiner Mitarbeiter befreit. Versichert sind Arbeitsunfälle, Wegeunfälle wie auch Berufskrankheiten.
Als Arbeitsunfälle werden alle Unfälle bezeichnet, die ein Versicherter während seiner versicherten Tätigkeit erleidet. Dazu gehören beispielsweise auch Unfälle, die auf Reisen im Auftrag des Unternehmens, bei Betreibsveranstaltungen oder auch auf Botengängen eintreten.
Als Wegeunfälle gelten Unfälle, die sich auf direktem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers ereignen.
Als Berufskrankheiten gelten solche Krankheiten, die nach medizinischen Erkenntnissen aufgrund von arbeitsplatzspezifischen Einwirkungen verursacht werden. Das gilt vor allem für spezielle Personengruppen, die durch ihre Tätigkeit solchen Einwirkungen in erheblich höheren Maßen als andere Personen ausgesetzt sind. Durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung wurde eine Liste von Berufskrankheiten festgelegt. Die enthaltene Öffnungsklausel ermöglicht den Berufsgenossenschaften jedoch auch dort nicht aufgeführte Erkrankungen nach engen Kriterien zu entschädigen.
Grundsätzlich ist der Eintritt eines Gesundheitsschadens Voraussetzung für den Leistungsfall. Dabei kommt es nicht auf das Verschulden des Versicherten an, außer der Unfall wurde vorsätzlich herbeigeführt.
Wie auch bei allen anderen Sozialversicherungen unterscheidet man hier in pflichtversicherte, freiwillig versicherte und versicherungsfreie Personen.
Pflichtversichert sind alle Arbeitnehmer, Azubi’s, Studenten, ehrenamtlich tätige Personen wie auch nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen. Auch Schüler während des Schulbesuchs und Kinder während des Kindergartenaufenthaltes, Behinderte, die in speziellen Werkstätten tätig sind oder Heimarbeit leisten, Arbeitslose, pflichtversicherte Unternehmer und Entwicklungshelfer sind pflichtversichert.
Freiwillig versichern können sich nicht pflichtversicherte Unternehmer sowie ihre mitarbeitenden Ehepartner und auch Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften (Ähnlich einem Unternehmer) selbständig tätig sind.
Versicherungsfrei dagegen sind Beamte, Berufssoldaten, Wehr- und Zivildienstleistende, Kirchenmitglieder, Schwestern vom Roten Kreuz wie auch sonstige gemeinnützig Tätige und selbständige Freiberufler, wie Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und Apotheker.















