Was versteht man unter einem Rentensplitting?

 

Bei einem Rentensplitting werden Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit erworben wurden, partnerschaftlich aufgeteilt.
Das ist vergleichbar mit dem Versorgungsausgleich bei einer Trennung (Ehescheidung).
Das heißt, beide Ehegatten bestimmen gemeinsam, dass die von Ihnen während der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine gesetzliche Rente gleichmäßig zwischen beiden aufgeteilt werden. Die Aufteilung erfolgt auf der Basis von Entgeltpunkten.

In der Praxis sieht das so aus, dass der Ehegatte, der die höhere Anzahl an Entgeltpunkten in der Zeit der Ehe erworben hat, die Hälfte des Unterschiedes der von beiden Ehepartnern während der Ehe erworbenen Entgeltpunkte an den anderen Ehepartner überträgt.

Damit sind nach der Durchführung des Rentensplittings die während der Ehe erworbenen  gesetzlichen Rentenansprüche für beide Ehepartner gleich hoch. Das hat zur Folge, dass sich für den einen Ehepartner die gesetzlichen Rentenansprüche erhöhen und gleichzeitig für den anderen Ehepartner entsprechend mindern.

Damit verzichten beide Ehepartner auf eine mögliche Witwen- oder Witwerrente.

Möglich ist ein Rentensplitting für Ehepaare, die entweder

  • nach dem 31.12.2001 geheiratet haben oder
  • vor dem 01.01.2002 geheiratet haben und beide Partner nach dem 01.01.1962 geboren wurden.

Ein Anspruch auf die Durchführung eines Rentensplitting besteht nur unter den folgenden Voraussetzungen:

  • das Versicherungsleben beider Ehegatten ist abgeschlossen, sie beziehen erstmalig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
  • nur ein Ehepartner bezieht erstmalig eine gesetzliche Altersrente, der andere Ehegatte hat das 65. Lebensjahr vollendet und beide haben zum Beginn des Rentensplittings 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt,
  • bei Tod eines Ehehgatten nach dem 31.12.2001besteht für den überlebenden Partner die Möglichkeit, das Rentensplitting allein zu beantragen, wenn dieser 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten (zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners) vorweisen kann.

Ein Antrag auf Rentensplitting nach einem abgeschlossenem Versicherungsleben müssen beide Ehepartner gemeinsam stellen. Das ist frühestens 6 Monate vor der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Ende des Versicherungslebens) möglich.

Lagen die Anspruchsvoraussetzungen für ein Rentensplitting schon vor dem Tod eines Ehepartners vor, das Rentensplitting wurde aber nicht beantragt, dann darf der überlebende Partner dieses danach auch nicht mehr beantragen.
Lagen allerdings die Anspruchsvoraussetzungen dafür noch nicht vor, dann darf der überlebende Partner dieses jederzeit alleine beantragen. In dem Fall würde eine bereits gezahlte Witwen-/Witwerrente wegfallen.

Ob ein Rentensplitting von Vorteil oder Nachteil ist, hängt immer von der persönlichen Situation ab.
Auch wenn die Ehepartner mit der Entscheidung für das Rentensplitting auf eine mögliche spätere Witwen-/Witwerrente verzichten, so kann das vor allem für Frauen durchaus vorteilhaft sein.

Denn Witwenrenten unterliegen teilweise der Einkommensanrechnung und fallen bei einer späteren Wiederheirat oder eingetragenen Partnerschaft mit einem anderen Partner weg.
Die durch das Rentensplitting erworbenen eigenen Rentenansprüche unterliegen nicht der Einkommensanrechnung und fallen bei einer Wiederheirat auch nicht weg.
Zudem besteht für diejenigen, die noch ein Kind erziehen oder ein behindertes Kind betreuen, die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Erziehungsrente zu beanspruchen.

 

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