Wann ist ein Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse möglich und sinnvoll?
Generell hat heute jeder Versicherte die Möglichkeit, zwischen den gut 200 gesetzlichen Krankenkassen frei zu wählen, sofern sich diese laut ihrer Satzung regional oder generell geöffnet haben.
Da jede Kasse ihren Beitragssatz eigenständig festlegen kann, gibt es hier zum Teil erhebliche Beitragsunterschiede von bis zu 4 Prozent. Denn günstige Kassen liegen mit ihrem Beitragssatz um die 12 Prozent, teure Kassen bei ca. 16 Prozent.
Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.500 Euro zahlen Sie bei der teuren Krankenkasse monatlich 50 Euro mehr Beitrag (Ihr Arbeitgeber ebenfalls), ohne dafür mehr Leistung zu bekommen. Denn der Leistungsumfang ist in der Regel in allen Krankenkassen gleich, lt.SGB IV.
Es gibt natürlich Krankenkassen, die mit zusätzlichen Leistungen im Bereich der Gesundheitsvorsorge werben. Das können beispielsweise andere Behandlungsarten, wie Akupunktur oder die Bewilligung von Naturheilmitteln sein.
Deswegen ist es sinnvoll, nicht nur die Beiträge, sondern auch die Leistungen zu vergleichen.
Generell kann man jedoch feststellen, dass die Wahl der gesetzlichen Krankenkasse ein ganz erhebliches Einsparpotential bietet. Aus diesem Grund sollten Sie regelmäßig überprüfen, ob Sie durch den Wechsel der Krankenkasse Geld einsparen können, welches sinnvoller zur Absicherung von existenziellen Risiken oder für die Altersvorsorge eingesetzt werden kann.
Jeder gesetzlich Versicherte kann problemlos die Krankenkasse wechseln, denn die gewählte Krankenkasse darf die Mitgliedschaft weder aus Krankheits- noch aus Altersgründen ablehnen.
Sie sollten nur ein paar Fristen und Regeln beachten:
Generell können Sie die Krankenkasse wechseln, wenn Sie zuvor mindestens 18 Monate bei Ihrer bisherigen Krankenkasse versichert waren. Sie schreiben eine formlose Kündigung und können zum Ende des übernächsten Monats die Kasse wechseln. An die neue Kasse sind Sie dann ebenfalls 18 Monate gebunden.
Wenn Ihre jetzige Krankenkasse allerdings den Beitragssatz erhöht, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Das heißt, Sie sind dann nicht an die 18-Monats-Frist gebunden und können dieses Sonderkündigungsrecht binnen 2 Monaten nach Inkrafttreten der Beitragserhöhung in Anspruch nehmen.
Dieses Sonderkündigungsrecht besteht auch, wenn sich Ihre Krankenkasse mit einer anderen zusammenschließt (Fusion) und eine neue Krankenkasse mit einem höheren Beitragssatz entsteht.
Sind Sie freiwillig versichert und wollen Ihre Mitgliedschaft kündigen, weil Sie entweder die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllen oder sich sogar privat versichern wollen, dann gilt die 18-Monats-Frist auch nicht. Für freiwillige Kassenmitglieder gilt eine zweimonatige Kündigungsfrist.
Kündigung
Nach Eingang Ihrer schriftlichen Kündigung ist Ihre bisherige Krankenkasse verpflichtet, Ihnen unverzüglich (spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eingang) eine Kündigungsbestätigung auszuhändigen. Diese Kündigungsbestätigung reichen Sie zusammen mit dem Antrag bei Ihrer neuen Krankenkasse ein. Daraufhin stellt Ihnen die neue Krankenkasse eine Mitgliedsbescheinigung aus. Ihre Kündigung wird wirksam, wenn Sie diese Mitgliedsbescheinigung Ihrer bisherigen Kasse vorlegen.
Bei einem Wechsel von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung, müssen Sie unbedingt eine bestimmte Reihenfolge einhalten, sonst kann es passieren, dass Sie zeitweise oder ganz und gar ohne Versicherungsschutz dastehen.
Erst wenn die private Police vom Versicherer angenommen ist, können Sie die gesetzliche Kasse kündigen.
Wichtig ist hierbei nicht nur der zeitlich nahtlose Übergang von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung, sondern dass der Versicherungsschutz lückenlos bleibt. Gerade in der privaten Krankenversicherung sind besondere Wartezeiten bei bestimmten Vorerkrankungen möglich. Während dieser Wartezeiten besteht dann noch kein Schutz. Ist die gesetzliche Krankenversicherung aber schon gekündigt, besteht hier auch kein Schutz mehr. Daher kann es im Einzelfall sinnvoll sein, über eine kurze Zeit beide Versicherungen zu zahlen, als im Ernstfall keinen Versicherungsschutz zu haben.















