Die Pflegereform - was ändert sich ab Juli 2008
Das so genannte Pflege-Weiterentwicklungsgesetz ist zum 01.Juli 2008 in Kraft getreten. Es wurde notwendig, weil nicht nur die Zahl der Pflegebedürftigen Jahr für Jahr steigt, sondern damit verbunden auch die Kosten bedrohliche Ausmaße annehmen.
Seit 1995 war der Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung, mal abgesehen vom Kinderlosenzuschlag, stabil geblieben. Zum 01. Juli 2008 wurde nun eine eher moderate Beitragserhöhung um 0,25 Prozent wirksam. Wer Kinder hat, zahlt künftig 1,95 Prozent seines Bruttoeinkommens an die Pflegeversicherung, kinderlose Arbeitnehmer zahlen 2,2 Prozent.
Eine der wohl wichtigsten Änderungen in der Pflegeversicherung betrifft Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz. Dazu zählen geistig behinderte Menschen, psychisch Kranke wie auch Demenz- bzw. Alzheimer-Patienten. Sie haben einen besonderen Betreuungsbedarf und ab sofort Anspruch auf einen monatlichen Grundleistungsbetrag in Höhe von 100 Euro. Erhöht sich der Betreuungsbedarf, dann steigt dieser Betrag auf 200 Euro monatlich. Da diese Patienten in der Regel noch keinen Pflegebedarf im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung haben, sondern lediglich einen Betreuungsbedarf, gibt es für sie zukünftig die Pflegestufe 0.
Damit wird die Zielgruppe der Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Pflegeversicherung um die enorm wachsende Zahl der Demenzkranken erweitert. Für die Betroffenen und Angehörigen sicher eine deutliche Verbesserung. Andererseits stellt sich manch einem wahrscheinlich die Frage, ob und wie das in den kommenden Jahren finanzierbar ist. Die jetzige Beitragserhöhung um 0,25 Prozent wird langfristig kaum ausreichen, diese immens steigenden Kosten zu tragen. Wie in den anderen gesetzlichen Sozialversicherungen werden wir uns wohl auch hier auf ständig steigende Beiträge einrichten müssen.
weitere Eckpunkte der Pflegereform
Eine zentrale Bedeutung erhält der Grundsatz "ambulant vor stationär". Laut der Pflegestatistik des Statistischen Bundesamtes wird der überwiegende Teil der Pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung von Angehörigen oder speziell ausgebildeten Pflegekräften gepflegt.
Um Pflegebedürftige künftig finanziell besser zu unterstützen, werden die entsprechenden Leistungen schrittweise bis zum Jahr 2012 erhöht. Ab 2015 sollen die Leistungen dann alle drei Jahre der allgemeinen Kostenentwicklung angepasst werden.
Pflegegeld
Erfolgt die Betreuung durch Angehörige, haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflegegeld.
Hier erhöhen sich die Leistungen in Pflegestufe I von bisher 205 Euro auf 235 Euro, in Pflegestufe II von 410 Euro auf 440 Euro und in Pflegestufe III von 665 Euro auf 700 Euro.
Pflegesachleistungen
Übernehmen professionelle Pflegedienste die Betreuung, besteht Anspruch auf so genannte Pflegesachleistungen.
Die Leistungen erhöhen sich in Pflegestufe I von bisher 384 Euro auf 450 Euro, in Pflegestufe II von 921 Euro auf 1.100 Euro und in Pflegestufe III von 1.432 Euro auf 1.550 Euro.
Vollstationäre Leistung
Wenn eine ambulante oder teilstationäre Pflege nicht mehr möglich ist, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf stationäre Pflege in einem Pflegeheim.
Hier bleiben die stationären Sachleistungen der Pflegestufen I und II zunächst unverändert, in Pflegestufe III steigt die Leistung von bisher 1.432 Euro auf 1.550 Euro, in Härtefällen von 1.688 Euro auf 1.918 Euro.
Verhinderungspflege
Ist die Pflegeperson für eine begrenzte Zeit verhindert, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf Verhinderungspflege.
Die Leistung ist unabhängig von der Pflegestufe und erhöht sich von bisher 1.432 Euro auf 1.550 Euro.
Kurzzeitpflege
Ist der Pflegebedürftige für eine begrenzte Zeit auf stationäre Pflege angewiesen, hat er Anspruch auf Kurzzeitpflege.
Die Leistung ist unabhängig von der Pflegestufe und erhöht sich von bisher 1.432 Euro auf 1.550 Euro.
Qualität der Pflegeeinrichtungen
Ab 2011 wird die Qualität der Pflegeeinrichtungen jährlich vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) überprüft. Dieser kommt unangemeldet in die Heime. Die Prüfberichte sollen kostenfrei und allgemein verständlich veröffentlicht werden. Angehörige von Pflegebedürftigen können sich zukünftig im Heim über die Prüfergebnisse informieren, denn sie werden in symbolischer Darstellung in den Heimen für alle sichtbar angebracht.
Gesetzlich festgeschrieben ist zukünftig auch die Zeit zwischen Antrag auf einen Heimplatz und den Bescheid dazu. Sie darf nicht mehr als 5 Wochen betragen. Sind alle Unterlagen eingereicht, leitet die Pflegekasse den Antrag sofort an den Medizinischen Dienst (MDK) weiter, der den Pflegebedürftigen daraufhin begutachtet.
Bei schwerkranken Pflegebedürftigen, die zu Hause oder bereits im Hospiz versorgt werden, wird die Begutachtungszeit auf eine Woche verkürzt.
Pflegezeit
Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen pflegen, dürfen zukünftig eine unbezahlte Pflegezeit von bis zu 6 Monaten in Anspruch nehmen, wenn sie in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten tätig sind. Während dieser Pflegezeit besteht Versicherungsschutz entweder durch eine Familienversicherung oder durch eine eigene Mitgliedschaft.
Tritt eine Pflegebedürftigkeit relativ kurzfristig auf, darf der Beschäftigte sich für bis zu 10 Arbeitstage freistellen lassen, damit er die Pflege erstmal organisieren kann. Ein Anspruch auf Entgeltzahlung vom Arbeitgeber besteht generell nicht, der Sozialversicherungsschutz ist jedoch gewährleistet.















