Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

 

Die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung umfassen die Heilbehandlungskosten, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, das Verletztengeld, das Übergangsgeld, das Pflegegeld, die Verletztenrente sowie bei Tod des Versicherten eine Rente an die Hinterbliebenen.

Heilbehandlungskosten werden vom Unfalltag an gewährt. Entsprechend der gesetzlichen Regelungen werden die Kosten für eine ärztliche und auch zahnärztliche Behandlung, egal ob ambulant oder stationär, für Arznei- und Verbandsmittel, Therapien und sonstigen Pflegebehandlungen (häusliche Krankenpflege) erstattet. Die Praxisgebühr von 10,00 Euro entfällt bei einem notwendigen Arztbesuch nach einem Arbeits- oder Schulunfall. Auch von den sonst üblichen Zuzahlungen sind Unfallverletzte befreit. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt direkt zwischen dem behandelnden Arzt und dem entsprechenden Unfallversicherungsträger.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten beispielsweise bereits behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Personen, um deren Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Dazu gehören die Beratung und Vermittlung eines Arbeitsplatzes, entsprechende Trainingsmaßnahmen und so genannte Mobilitätshilfen. Aber auch eine berufliche Ausbildung, Maßnahmen zur Berufsvorbereitung und beruflichen Weiterbildung gehören dazu. All diese Leistungen dienen dem Ziel, möglichst auf Dauer die Teilhabe am aktiven Arbeitsleben zu sichern.
Der Versicherte erhält während einer solchen Maßnahme ein Übergangsgeld.

Anspruch auf Verletztengeld aufgrund eines Arbeits- oder Wegeunfalls besteht grundsätzlich ab dem Tag der Arbeitsunfähigkeit und solange, wie der Verletzte arbeitsunfähig ist und eine Heilbehandlung stattfindet. Allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er erstmalig ein Übergangsgeld oder eine Verletztenrente bezieht. Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung (6 Wochen), so wird diese auf das Verletzengeld angerechnet.
Die Höhe des Verletztengeldes beträgt 80 Prozent des zuletzt erzielten durchschnittlichen Bruttoeinkommens, darf jedoch das regelmäßige Nettoeinkommen nicht überschreiten.

Übergangsgeld wird für die Zeit gezahlt, in der die Arbeitsfähigkeit des Verletzten durch Rehabilitation oder Umschulungsmaßnahmen wiederhergestellt wird. 
Die Höhe des Übergangsgeldes beträgt 68 Prozent des Verletztengeldes. Für Versicherte, die mindestens 1 Kind versorgen oder selbst pflegebedürftig sind, erhöht sich der Satz auf 75 Prozent.

Ein Pflegegeld wird in der Regel dann gewährt, wenn der Verletzte ganz gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen seines täglichen Lebens nicht mehr selbst bewältigen kann, sondern ständig auf Betreuung und Hilfe angewiesen ist.
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Ausmaß der konkreten Hilflosigkeit sowie der Art und Schwere der Verletzung und liegt zwischen 297,00 und 1.186,00 Euro im Monat.  Das Pflegegeld wird auf Antrag gezahlt und Jahr für Jahr angepaßt.
Es besteht auch die Möglichkeit, anstatt des Pflegegeldes Pflege als Sachleistung ( entweder ambulante Pflege zu Hause oder die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung) zu erhalten.

Eine Verletztenrente wird nur dann gezahlt, wenn der Versicherte aufgrund eines Arbeits- oder Wegeunfalls für mindestens 26 Wochen erwerbsunfähig ist, die Erwerbsunfähigkeit um mindestens 20 Prozent gemindert ist und die Erwerbsfähigkeit des Verletzten durch Rehabilitationsmaßnahmen nicht wieder voll herzustellen ist. Die Höhe der Verletztenrente ist abhängig vom Jahresbruttoverdienst des Versicherten und dem Grad der Erwerbsminderung.

Dabei wird zwischen einer Vollrente und einer Teilrente unterschieden.
Eine Vollrente wird geleistet, wenn der Verletzte seine Erwerbsfähigkeit zu 100 Prozent verloren hat. Die Höhe der Vollrente beträgt zwei Drittel des Jahresbruttoverdienstes des Versicherten im Jahr vor dem Unfall.
Eine Teilrente wird geleistet, wenn seine Erwerbsfähigkeit zu weniger als 100 Prozent eingeschränkt ist. Die Höhe der Teilrente entspricht prozentual dem Teil der Vollrente, die dem Grad der Erwerbsminderung entspricht.

Zur Ermittlung einer Verletztenrente bei Unfällen von nicht erwerbstätigen Personen (Kinder, Schüler und Studenten) wird je nach Alter der Person ein fiktiver Jahresbruttoverdienst (Mindestjahreseinkommen) angesetzt, der als Prozentsatz dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen aller rentenversicherten Arbeitnehmer entspricht.
Gezahlt wird diese Rente ab dem Tag nach dem Wegfall der Arbeitsunfähigkeit. D.h. entweder wenn der Verletzte eine dem Grad seiner Invalidität entsprechende Erwerbstätigkeit aufnehmen kann oder zu 100 Prozent invalide bleibt. Nicht erwerbstätige Personen (Kinder, Schüler und Studenten) erhalten diese Rente vom Tag nach dem Unfall an.
Die Rentenzahlung endet mit dem Tod des Bezugsberechtigten.

Stirbt ein Versicherter durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, haben die Hinterbliebenen Anspruch auf:

  • Sterbegeld
  • Erstattung der Kosten der Überführung
  • Hinterbliebenenrenten

 

Sterbegeld erhalten Witwen, Witwer, leibliche Kinder, Stief- und Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linie des Versicherten. Die Höhe des Sterbegeldes beträgt ein Siebtel der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße.

Wenn der Tod des Versicherten nicht am Ort seiner ständigen Familienwohnung eingetreten ist und der Versicherte sich aufgrund seiner versicherten Tätigkeit an einem anderen Ort aufhielt, dann werden die Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen.

Sterbegeld und Überführungskosten werden an den Berechtigten ausgezahlt, der diese Kosten trägt.

Eine Hinterbliebenenrente wird bei Tod des Versicherten durch  Arbeitsunfall oder Berufskrankheit vom Todestag an gewährt und zwar dem Ehegatten sowie Kindern und Verwandten in aufsteigender Linie. Seit dem 01.01.2005 haben auch eingetragene Lebenspartner den gleichen Anspruch. Die Höhe der Hinterbliebenenrente beträgt in den ersten 3 Monaten nach dem Tod des Versicherten zwei Drittel seines Jahresbruttoverdienstes, danach jährlich 30 bzw. 40 Prozent des Jahresbruttoverdienstes. Witwen oder Witwer erhalten diese Rente solange, bis sie wieder heiraten. Dann entfällt sie.

Halbwaisen erhalten jährlich 20 Prozent und Vollwaisen jährlich 30 Prozent des Jahresbruttoeinkommens des Verstorbenen. Hierfür gelten Altersgrenzen, Einkommen ab 18 Jahren werden angerechnet.

Die Renten an alle begünstigten Hinterbliebenen dürfen insgesamt maximal 80 Prozent des letzten Jahresbruttoverdienstes des Verstorbenen betragen.

Eine Reaktion zu “Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung”

  1. Thense-online

    Yes, probably so it is

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