Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung im Überblick

 

Leistungen gibt es generell nur auf Antrag. Wenn Sie bereits pflegebedürftig sind und die Antragstellung nicht mehr selbst vornehmen können, besteht auch die Möglichkeit, einen Familienangehörigen, einen Bekannten oder guten Nachbarn zu bevollmächtigen, den Antrag für Sie bei der Pflegekasse zu stellen.
Daraufhin wird die Pflegekasse den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) beauftragen, Ihre Pflegebedürftigkeit durch eine Begutachtung (meist im häuslichen Umfeld) festzustellen.

Leider kommt es hier sehr häufig vor, dass sich ein Pflegebedürftiger selbst überschätzt und gegenüber dem MDK seine Pflegebedürftigkeit herunterspielt. Für den MDK ein willkommener Anlass zur Kosteneinsparung, der in der Regel zur Ablehnung des Antrages oder zu einer Fehleinstufung führt. Sinnvoll ist es hier, dass der pflegende Angehörige bei dieser Begutachtung anwesend ist und den tatsächlichen Umfang und Zeitaufwand der notwendigen Pflege in einer Art Pflegetagebuch nachweisen kann.

Aufgrund des Gutachtens entscheidet die Pflegekasse, ob Leistungen bewilligt werden und wenn ja,  die Art der Leistung und in welche Pflegestufe der Pflegebedürftige eingeordnet wird.

Generell werden 3 Pflegestufen unterschieden.

Pflegestufe I
Pflegebedürftige der Stufe I gelten als erheblich pflegebedürftig. Konkret bedeutet das, sie benötigen mindestens einmal täglich Hilfe für wenigstens 2 Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität. Zusätzlich bedürfen sie auch mehrmals in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (Einkaufen, Wäsche waschen, Kochen, Reinigen der Wohnung usw.). Der Zeitaufwand muss dabei insgesamt mindestens 90 Minuten betragen, wobei mehr als die Hälfte davon auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) entfallen muss.

Pflegestufe II
Pflegebedürftige der Stufe II gelten als schwerpflegebedürftig. Konkret bedeutet das, sie benötigen mindestens dreimal täglich Hilfe zu unterschiedlichen Tageszeiten in der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) und zusätzlich mehrmals in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand muss dabei insgesamt mindestens 3 Stunden  betragen, wobei hier mindestens 2 Stunden davon auf die Grundpflege entfallen muss.

Pflegestufe III
Pflegebedürftige der Stufe III gelten als schwerstpflegebedürftig. Das bedeutet konkret, sie benötigen rund um die Uhr Hilfe in den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrmals in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Hier muss der Zeitaufwand insgesamt mindestens 5 Stunden  betragen, davon mindestens 4 Stunden für die Grundpflege.

Art und Umfang der Leistung ist dabei abhängig von der tatsächlichen Hilfebedürftigkeit.
Grundsätzlich gibt es 3 unterschiedliche Leistungsbereiche:

häusliche/ambulante Pflege
Wer noch zu Hause wohnen kann und lediglich Hilfe bei der täglichen Versorgung (Waschen, Essen, Einkaufen usw.) braucht, kann Leistungen für die häusliche/ambulante Pflege in Anspruch nehmen. Dabei können Sie zwischen Geld- und Sachleistungen wählen.
Übernimmt ein Angehöriger die komplette Pflege zu Hause, können Sie Pflegegeld beantragen, über das Sie frei verfügen können. Die Höhe des monatlichen Pflegegeldes beträgt seit 01.07.2008 in:

Pflegestufe I      215,00 Euro
Pflegestufe II     420,00 Euro
Pflegestufe III    675,00 Euro

Wird die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst (ausgebildete Pflegekräfte) übernommen, haben Sie Anspruch auf Pflegesachleistungen, die jedoch nicht ausgezahlt werden, sondern die der ambulante Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abrechnet.
Die Höhe der monatlichen Pflegesachleistung beträgt seit 01.07.2008 in:

Pflegestufe I       420,00 Euro
Pflegestufe II      980,00 Euro
Pflegestufe III  1.470,00 Euro (im Härtefall 1.918,00 Euro)

Zudem besteht die Möglichkeit, Pflegesachleistung und Pflegegeld zu kombinieren. Und zwar dann, wenn ein ambulanter Pflegedienst die häusliche Pflege ergänzt, die zustehende Sachleistung jedoch nicht komplett ausschöpft. Dann wird der nichtgenutzte Prozentsatz dieser Sachleistung anteilig als Pflegegeld ausgezahlt.

teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
Wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, dann besteht die Möglichkeit, den Pflegebedürftigen zeitweise im Tagesverlauf in einer entsprechenden Einrichtung zu betreuen.

Teilstationäre Pflege ist möglich in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege. Ist der pflegende Angehörige berufstätig, dann hat der Pflegebedürftige Anspruch auf Betreuung in einer Tagespflegeeinrichtung. Dazu wird er von der Tagespflege meist morgens abgeholt und nachmittags wieder nach Hause gebracht. Lediglich die Kosten für die Verpflegung muss er privat tragen. Die Höhe der Pflegesachleistung richtet sich nach seiner Pflegestufe und beträgt seit 01.07.2008 in:

Pflegestufe I       420,00 Euro
Pflegestufe II      980,00 Euro
Pflegestufe III  1.470,00 Euro

Die Möglichkeit der Kurzzeitpflege besteht dann, wenn der Pflegebedürftige nur für eine begrenzte Zeit auf stationäre Pflege angewiesen ist, z.B. unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn der pflegende Angehörige aufgrund von Urlaub oder eigener Krankheit die Pflege für eine bestimmte Zeit nicht übernehmen kann. Die Pflegesachleistung für die Kurzzeitpflege beträgt ab 01. Juli 2008  1.470,00 Euro pro Jahr (für insgesamt 4 Wochen) und steht allen Pflegebedürftigen, unabhängig von der Pflegestufe, in gleicher Höhe zur Verfügung.

stationäre Pflege
Ist eine häusliche oder teilstationäre Pflege, nach Prüfung durch den MDK (ausser bei Pflegestufe III), nicht möglich, hat ein Pflegebedürftiger Anspruch auf vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim. Die Pflegekasse zahlt dem Pflegeheim einen pauschalen Sachleistungsbetrag, der sich auch hier nach der Pflegestufe richtet. Die Höhe des pauschalen Sachleistungsbetrages beträgt ab 01.07.2008:

Pflegestufe I     1.023,00 Euro
Pflegestufe II    1.279,00 Euro
Pflegestufe III   1.470,00 Euro

Dieser Sachleistungsbetrag ist ausschließlich für den Pflegeaufwand, die medizinische Behandlungspflege sowie die soziale Betreuung im Heim bestimmt und darf 75 Prozent des tatsächlichen Heimentgeltes nicht überschreiten. Das heißt, alle darüber hinaus anfallenden Kosten (z.B. für Verpflegung, Unterbringung, Investitionen usw.) muss der Pflegebedürftige selbst tragen.

Ein Anspruch auf Pflegeleistung besteht, wenn Sie in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung, zwei Jahre als Mitglied in die jeweilige Pflegekasse eingezahlt haben oder familienversichert waren. 

 

 

 

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