Die Hinterbliebenen-Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt nicht nur Rentenleistungen an den Versicherten, sondern im Falle seines Todes auch Leistungen an seine Hinterbliebenen.
Voraussetzung für den Anspruch ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren durch den Verstorbenen, es sei denn, er hat bereits eine Rente bezogen. Zudem darf der Hinterbliebene nach dem Tod des Partners nicht wieder geheiratet haben bzw. keine neue Lebenspartnerschaft eingegangen sein.
Bestand die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mindestens 1 Jahr, besteht kein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente.
Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet bei den Hinterbliebenenleistungen
- die große und kleine Witwen-/Witwerrente
- die Halb- und Vollwaisenrente
- die Erziehungsrente
- das Rentensplitting
Die Versorgung der Hinterbliebenen ist durch die Neuregelung der gesetzlichen Hinterbliebenenrenten erheblich eingeschränkt worden.
kleine Witwen-/Witwerrente
Anspruch darauf haben Hinterbliebene, die jünger sind als 45 Jahre, voll erwerbsfähig sind und keine Kinder erziehen.
Der Anspruch beträgt 25 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners. Gezahlt wird diese Rente für die Dauer von 2 Jahren.
Sie wird zeitlich unbegrent gezahlt, wenn
- ein Ehepartner vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder
- wenn die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits bestand und ein Ehepartner älter als 40 Jahre war.
Ein Anspruch darauf besteht, wenn der Hinterbliebene
- das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
- ein minderjähriges eigenes Kind oder ein minderjähriges Kind des Verstorbenen erzieht oder
- erwerbsgemindert ist.
Ausnahme: Er erhöht sich auf 60 Prozent, wenn der Ehe- oder Lebenspartner vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder wenn zu diesem Zeitpunkt die Ehe bereits bestand und mindestens 1 Ehepartner älter als 40 Jahre war.
Eigenes Einkommen wird teilweise angerechnet.
Ab dem Jahr 2012 bis zum Jahr 2029 wird die Altersgrenze für die große Witwenrente stufenweise von 45 auf 47 Jahre angehoben.
Waisenrente
Kinder erhalten nach dem Tod eines oder beider versicherten Elternteile eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das gilt auch für Adoptivkinder, Stief- und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Versicherten aufgenommen und überwiegend von ihm unterhalten wurden.
Grundsätzlich wird eine Waisenrente bis zum vollendeten 18. Lebensjahres des Kindes gezahlt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Waisenrente auch darüber hinaus höchstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahres gezahlt werden.
- in der Schul- oder Berufsausbildung ist
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
- wegen geistiger, körperlicher oder seelischer Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten oder
- sich in der Übergangszeit von maximal 4 Kalendermonaten zwischen Ausbildung und Wehr- oder Zivildienst oder einem freiwilligen Dienst befindet.
Halbwaisenrente
Anspruch darauf besteht für Kinder, wenn
- sie noch einen Elternteil haben, der unterhaltspflichtig ist und
- der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat.
Anspruch auf eine Vollwaisenrente haben Kinder, die keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr haben.
Berechnet wird sie aus den Versicherungen beider verstorbener Elternteile.
Die Höhe der Vollwaisenrente beträgt 20 Prozent der Summe beider Versichertenrenten zuzüglich eines Zuschlages, der sich ebenfalls an den rentenrechtlichen Zeiten orientiert.
Erziehungsrente
Im Gegensatz zu den Hinterbliebenenrenten, die aus der Versicherung eines Verstorbenen gezahlt wird, handelt es sich bei der Erziehungsrente um eine Rente, die aus der eigenen Versicherung der Erziehungsperson gezahlt wird.
Da der Auslöser für den Anspruch generell der Tod des geschiedenen Ehepartners oder früheren Lebenspartners ist, gehört sie ebenfalls zur Hinterbliebenenversorgung.
Anspruch darauf besteht für Versicherte,
- deren Ehe nach dem 30.06.1977 (alte Bundesländer) geschieden wurde bzw. deren eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde (Scheidungsdatum ist für neue Bundesländer ohne Belang)
- wenn sie nicht wieder geheiratet haben oder eine neue eingetragene Partnerschaft eingegangen sind und
- wenn sie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren bis zum Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehepartners oder Lebenspartners erfüllt haben und
- für die Zeit, in der sie ein eigenes Kind oder das Kind des geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartners erziehen.
Die Erziehungsrente entspricht einer vollen Versicherungsrente, also der Rente wegen voller Erwerbsminderung des Versicherten. Eigenes Einkommen wird dabei teilweise angerechnet.















