Die gesetzliche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Seit 2001 gibt es neue Regeln für die Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit.

Die frühere Berufsunfähigkeitsrente wurde für alle ab 01.01.1961 Geborenen abgeschafft und durch eine neue, zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt.

 
Anspruchsvoraussetzungen:

  • Restleistungsvermögen unter 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
  • in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt,
  • allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt.

 

Damit sind Jugendliche während der ersten 5 Berufsjahre gänzlich ohne Schutz. Für sie ist eine private Absicherung gegen die Folgen von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ein MUSS.

  Bei Arbeitsunfällen entfällt die Warte- und Pflichtbeitragszeit.

 

Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (max. 19 % des letzten monatlichen Bruttoeinkommens) erhält, wer noch täglich zwischen 3 und 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann (bei voller Verweisbarkeit auf alle auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Tätigkeiten!).

 
Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (max. 38 % des letzten monatlichen Bruttoeinkommens) erhält, wer täglich weniger als 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann (bei voller Verweisbarkeit auf alle auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Tätigkeiten!).

 Der Amtsarzt prüft jeweils nur noch die quantitative Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Ausnahme:

Für Versicherte, die vor dem 01.01.1961 geboren wurden, bleibt der Berufsschutz der frühren Berufsunfähigkeitsrente bestehen.

 

 

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