Die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland
So wie alle gesetzlichen Sozialversicherungen in Deutschland, beruht auch die gesetzliche Krankenversicherung auf dem so genannten Solidarprizip, d.h. jeder Pflichtversicherte bekommt die medizinische Versorgung, die er benötigt, egal wie alt er ist oder wie hoch sein Einkommen ist.
Allerdings handelt es sich hierbei in der Regel um einen medizinisch notwendigen Grundschutz und keineswegs um eine Vollversorgung. Dieser Grundschutz reicht in vielen Fällen nicht aus, um sämtliche erforderlichen Leistungen wie auch alle anfallenden Kosten, die zur Wiederherstellung der Gesundheit nötig wären, abzudecken.
Gerade in den letzten Jahren wurden immer mehr Leistungen gestrichen, trotz ständiger Beitragserhöhungen.
Auch das ist eine Folge der ungünstigen demographischen Entwicklung. Denn auch die gesetzliche Krankenversicherung basiert auf dem Umlageprizip, d.h. alle Leistungen müssen aus dem Beitragsaufkommen finanziert werden.
Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung stehen auch hier immer weniger junge Menschen einer sprunghaft ansteigenden Anzahl älterer Menschen gegenüber. In einer alternden Gesellschaft wie unserer, nimmt die Zahl der chronischen wie auch altersbedingten Krankheiten ständig zu. Andererseits ermöglicht der medizinische Fortschritt neue, bessere, aber vor allem auch teure Behandlungsmethoden. Das ist jedoch nur bezahlbar, wenn genügend Beitragseinnahmen zur Verfügung stehen.
Und genau hier liegt das Problem. Wenn immer weniger Beitragszahler zur Verfügung stehen, ist es nicht mehr finanzierbar. Dann gibt es nur 2 Alternativen, es muss der Beitrag erhöht oder die Leistung reduziert werden - oder auch beides!
gesetzliche Krankenkassen
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Wer ist pflichtversichert?
Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind alle Arbeitnehmer und Angestellte, deren Einkommen mehr als 400 Euro monatlich beträgt und die Pflichtversicherungsgrenze von derzeit monatlich 4.012,50 Euro (Jahreseinkommen 48.150 Euro) nicht überschreitet. Der Beitrag wird allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die derzeit bei monatlich 3.600 Euro (Jahreseinkommen 43.200 Euro) liegt, berechnet.
Auch alle Auszubildenden, Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II, Studenten an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, selbständige Künstler und Publizisten wie auch Rentner und Rentenantragsteller, die während der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung waren, sind pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Versicherungspflichtig sind auch alle Personen,die keinen anderweitigen Anspruch auf eine Absicherung im Krankheitsfall haben, wenn sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Auch alle Arbeitnehmer, die mit ihrem Einkommen noch nicht 3 Jahre hintereinander über der Versicherungspflichtgrenze lagen, bleiben versicherungspflichtig.
Wer ist beitragsfrei familienversichert?
Die beitragsfreie Familienversicherung gilt für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner sowie für minderjährige Kinder (auch Stiefkinder und Enkel sowie für Pflegekinder, vorausgesetzt, die Pflege wird nicht berufsmäßig ausgeübt).
Als Voraussetzung für die beitragsfreie Familienversicherung gilt, der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort muss in Deutschland liegen, das Einkommen eines Familienversicherten darf monatlich 350 Euro nicht überschreiten, bei geringfügiger Beschäftigung max. 400 Euro. Er darf hauptberuflich nicht selbständig tätig sein.
Kinder sind generell bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres familienversichert. Ist das Kind dann nicht erwerbstätig, erhöht sich die Altersgrenze auf das 23. Lebensjahr. Befindet sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung oder leistet es ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, bleibt es bis zum 25. Lebensjahr familienversichert. Wird diese Ausbildung durch den Grundwehr- oder Zivildienst unterbrochen, dann erhöht sich die Altersgrenze noch einmal um diese Zeitspanne, also über das 25. Lebensjahr hinaus.
Bei behinderten Kindern, die aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, entfällt die Altersgrenze gänzlich, sofern die Behinderung während der Familienversicherung eingetreten und deren Dauer nicht absehbar ist.
Wer ist versicherungsfrei?
Zu den versicherungsfreien Personen zählen Beamte, Richter, Soldaten, Geistliche, Lehrer an Privatschulen, Personen in beamtenähnlicher Stellung sowie Pensionäre nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Auch alle Selbständigen, mit Ausnahme der Landwirte und Künstler, sind versicherungsfrei. Ebenso alle Arbeitnehmer, deren Einkommen regelmäßig die Pflichtversicherungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreitet.
Wer kann sich freiwillig versichern?
Personen, die aus der Pflichtversicherung oder der Familienversicherung ausscheiden, können sich freiwillig versichern. Allerdings müssen sie unmittelbar zuvor mindestens 12 Monate oder in den letzten 5 Jahren vor Ausscheiden mindestens 24 Monate gesetzlich versichert gewesen sein.
Auch Arbeitnehmer, die von einem Auslandsaufenthalt zurückkehren und innerhalb von 2 Monaten wieder eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen, können sich freiwillig versichern.
Der Beitragssatz
Die einzelnen Krankenkassen können ihren Beitragssatz eigenständig festlegen. Dieser liegt derzeit bei günstigen Kassen um die 12 Prozent, bei teuren Kassen um die 16 Prozent.
Jeder Pflichtversicherte zahlt den entsprechenden Beitragssatz seiner Kasse von seinem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen. Allerdings wird dieser Beitrag je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.
Sind Sie arbeitslos, trägt die Bundesagentur für Arbeit und der Bund die Krankenversicherungsbeiträge, allerdings erst dann, wenn die beantragte Leistung bewilligt ist. In der Regel erfolgt das jedoch rückwirkend ab dem Tag, ab dem die Leistung bezogen wird.
Zählen Sie zu den versicherungspflichtigen Rentnern, dann wird der Krankenversicherungsbeitrag auf die laufende Rente wie auch auf Versorgungsbezüge oder Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit fällig. Dabei werden grundsätzlich die Beiträge, die auf die laufende Rente fällig werden, je zur Hälfte von Ihnen und dem Rentenversicherungsträger gezahlt.
Die Beiträge auf sonstige Versorgungsbezüge oder einem Arbeitseinkommen müssen Sie in voller Höhe tragen.
Wenn Sie schon einmal bei Ihrer Krankenkasse nach dem aktuellen Beitragssatz gefragt haben, haben Sie vielleicht festgestellt, dass die Krankenkassen zwischen 3 verschiedenen Beitragssätzen unterscheiden.
Der allgemeine Beitragssatz ist maßgebend für alle Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten, die einen Anspruch auf Enrgeltfortzahlung im Krankheitsfall für mindestens 6 Wochen haben. Auch für Rentner gilt der allgemeine Beitragssatz.
Der ermäßigte Beitragssatz ist maßgebend für alle Versicherten ohne Anspruch auf Krankengeld bzw. mit eingeschränktem Leistungsumfang. Bei freiwillig versicherten Rentnern gilt dieser für die sonstigen Einnahmen, wie beispielsweise Zins- oder Mieteinnahmen.
Der erhöhte Beitragssatz ist maßgebend für Versicherte ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung, die also schon während der ersten 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld brauchen. Das gilt z.B. für freiwillig versicherte Freiberufler.
Grundsätzlich sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in allen gesetzlichen Krankenkassen lt. SGB IV gleich. Darüber hinaus ist es den Kassen erlaubt, bestimmte zusätzliche Leistungen anzubieten und als weitere Ergänzung auch Zusatzpolicen privater Krankenversicherer, z.B. für Zahnersatz, Brillen, Naturheilverfahren usw., zu vermitteln. Hier sollten Sie als Kunde sehr genau Preise und Leistungen vergleichen und nicht auf Werbeversprechen setzen.
















Am 28. August 2008 um 00:04 Uhr
[…] krankenversicherungägel mit Köpfen machen sollen. Entweder sie hätten die Privatversicherungen, so wie sie jetzt existieren, aufgelöst und jeder wäre automatisch in der Gesetzlichen versichert, die eine _gute_ medizinische Versorgung ermöglicht. Wer darüber hinaus Zusatzleistungen haben möchte wie Einbettzimmer und/oder Chefarztbehandlung, der kann von mir aus gerne dann eine Zusatzversicherung abschließen. Der Beitrag orientiert sich wie bisher auch am Einkommen und sollte auf jede Einnahme ausgedehnt werden. Gleichzeitig hätte man die Anzahl der Krankenkassen senken sollen. Dieses hätte den Vorteil, dass die Beitragssätze auf einen Bruchteil der heutigen Beiträge gesunken wären. Oder man hätte auch das Modell aus Neuseeland übernehmen können: alle medizinischen Behandlungen werden aus Steuern beglichen und wer auf die Behandlung zum Beispiel nicht warten möchte, kann sich zum Beispiel kostengünstig zusatzversichern. Medikamente werden vom Staat in großen Mengen gekauft und abgegeben. Aber nein, da wird dann lieber die einzige wirklich solidarische Krankenkasse - die der Seefahrer - aufgebrochen. Die Seeleute hatten immer eine günstige Krankenversicherung gehabt, da auch die gutverdienenden Kapitäne in diese für ihre Krankenversicherung einzahlten. Dort kannte man keine private Versicherung. Wer noch andere Vorschläge hat, wie man die kranken Kassen retten kann, der kann dieses gerne hier auch noch posten. […]