Die Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung
Jede staatliche Leistung muss beantragt werden. Das gilt auch für die Altersrente. Um einen nahtlosen Übergang vom Erwerbsleben zum Rentnerdasein zu gewährleisten, muss der Rentenantrag rechtzeitig, mindestens 3 Monate vor Erreichen des maßgeblichen Rentenalters, beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden.
Für den Anspruch auf eine Altersrente müssen generell drei Voraussetzungen erfüllt sein:
-
Vollendung eines bestimmten Lebensalters,
-
Zahlung einer bestimmten Anzahl von Pflichtbeiträgen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,
-
Erfüllung einer Wartezeit, Beendigung der Beschäftigung bei vorzeitigen Altersrenten.
Bei der Altersrente wird unterschieden in:
- Regelaltersrente,
- Altersrente für langjährig Versicherte,
- Altersrente für anerkannte Schwerbehinderte,
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
- Altersrente für Frauen,
- Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.
Die unterschiedlichen Formen der Altersrente sind jeweils an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft.
Die Regelaltersrente
Einen Anspruch auf Regelaltersrente haben alle Versicherten, die
- vor dem 01.01.1947 geboren sind,
- das 65. Lebensjahr vollendet sowie
- eine allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.
Für alle Versicherten, die nach dem 01.01.1947 geboren sind, wird das Renteneintrittsalter stufenweise von 65 auf 67 Jahre erhöht. Sind Sie zwischen 1947 und 1958 geboren, gehen Sie jeweils 1 Monat später in Rente, als der vorhergehende Jahrgang. Sind Sie zwischen 1959 und 1963 geboren, gehen Sie jeweils 2 Monate später in Rente, als der vorhergehende Jahrgang.
Alle Versicherten, die nach dem 01.01.1964 geboren sind, gehen erst mit 67 Jahren in Rente.
Ausnahme: Nur wenn Sie 45 Pflichtbeitragsjahre nachweisen können, dürfen Sie auch mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen.
Neben der Regelaltersrente können Sie eine Beschäftigung ohne Einschränkungen ausüben, d.h. Sie dürfen in vollem Umfang dazuverdienen. Viele werden das zukünftig auch müssen, denn die Altersrente wird keinesfalls den Lebensstandard sichern, sondern allenfalls eine Grundvorsorge sein.
Altersrente für langjährig Versicherte
Ein Anspruch besteht dann, wenn der Versicherte
- das 65. Lebensjahr vollendet hat und
- eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist,
wobei alle rentenrechtlichen Zeiten zählen.
Hier wird die Altersgrenze stufenweise von derzeit 65 auf 67 Jahre erhöht, ab Geburtsjahrgang 1949. Auch zukünftig besteht grundsätzlich die Möglichkeit, diese Rente vorzeitig, wie bisher frühestens mit 63 Jahren, in Anspruch zu nehmen, allerdings mit erheblichen Abschlägen (bis 14.4 Prozent). Dafür können maximal 400 Euro pro Monat dazu verdient werden.
Altersrente für anerkannte Schwerbehinderte
Anspruch auf diese Rente haben alle Versicherten, die
- die das 63. Lebensjahr vollendet haben,
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben,
- deren Behinderungsgrad bei Rentenbeginn mindestens 50 Prozent beträgt.
Auch hier wird die Altersgrenze stufenweise von derzeit 63 auf 65 Jahre erhöht, ab Geburtsjahrgang 1952. Auch für eine vorzeitige Inanspruchnahme wird die Altersgrenze von derzeit 60 auf 62 Jahre angehoben und ein Abschlag fällig (bis 10,8 Prozent). Neben dieser Altersrente darf nur begrenzt, maximal 400 Euro monatlich, hinzuverdient werden.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
Anspruch auf diese Altersrente (mit Abschlägen) haben alle Versicherten, die
- vor dem 01.01.1952 geboren sind,
- das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- in den letzten 10 Jahren vor Rentenbeginn mindestens 8 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben,
- eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben
- bei Rentenbeginn arbeitslos sind und in den letzten 18 Monaten vor Rentenbeginn mindestens 52 Wochen arbeitslos gewesen sind oder 24 Monate in Altersteilzeit gearbeitet haben.
Für die Geburtsjahrgänge 1942 bis 1945 wurde die Altersgrenze auf 65 Jahre angehoben. Mit einem Abschlag von bis zu 18 Prozent kann diese Rente auch schon ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden.
Für die Geburtsjahrgänge 1946 bis 1951 wurde die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme stufenweise von 60 auf 63 Jahre angehoben.
Wer vor dem 01.01.1952 geboren ist und am 01.01.2004 arbeitslos war oder vor dem 01.01.2004 gekündigt wurde oder Alterteilzeitarbeit vereinbart hat, kann auch künftig seine Rente mit 60 beziehen, allerdings mit Abschlägen bis zu 18 Prozent.
Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, haben keinen Anspruch mehr auf diese Rente.
Altersrente für Frauen
Anspruch auf diese Altersrente haben alle Frauen, die
- vor dem 01.01.1952 geboren sind,
- das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben und
- eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
Für die Wartezeit gelten Beitrags- und Ersatzzeiten (Kindererziehungszeiten, Zeiten einer Entgeltersatzleistung usw.)
Auch hier wird die Altersgrenze für Frauen ab Geburtsjahrgang 1940 schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Mit einem Abschlag von bis zu 18 Prozent kann die Rente vorzeitig ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Neben dieser Altersrente darf nur begrenzt, maximal 400 Euro monatlich hinzuverdient werden.
Für Frauen ab Geburtsjahrgang 1952 wurde diese spezielle Rente abgeschafft.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
Anspruch auf diese Altersrente haben alle Versicherten, die
- das 60. Lebensjahr vollendet haben und
- eine Wartezeit von 25 Jahren (ständigen Arbeiten unter Tage) erfüllt haben.
Auch hier wird die Altersgrenze für Geburtsjahrgänge ab 1952 schrittweise auf das 62. Lebensjahr angehoben.
















Am 23. Juli 2008 um 13:34 Uhr
Es ist wichtig für die Altersrente Vorsorge zu betreiben. Daher sollte man sich schon früh überlegen, zu welcher Art der Vorsroge man greift, damit man später auch seine Altersrente genießen kann. Schaut doch einfach mal hier vorbei.