Mehr Rechte für Verbraucher durch das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Wußten Sie, dass bereits zu Beginn diesen Jahres das neue Versicherungsvertragsgesetz in Kraft getreten ist? Es enthält zahlreiche Änderungen und vor allem Verbesserungen, die Ihnen als Verbraucher wesentlich mehr Rechte einräumen.
Bislang war es üblich, dass Versicherer bestimmte Risiken größtenteils auf den Versicherten, also Sie als Kunden, abwälzten. Wichtige Informationen vor einem Vertragsabschluss wurden in der Regel auf ein Mindestmaß beschränkt, so dass Sie als Verbraucher oft gar nicht wußten, welche Bedingungen konkret für Ihren Vertrag gelten.
Oft zeigt sich die Qualität einer Versicherung erst viele Jahre bzw. Jahrzehnte nach dem Vertragsabschluss, denn sie wird ja nicht Zug um Zug abgewickelt, wie normale Kaufverträge. Es handelt sich hierbei eher um eine "unsichtbare Ware". Sie zahlen praktisch heute für eine Leistung, die der Versicherer ihnen für eine heute festgelegte Zeit zusagt. Man spricht hier von einer so genannten Deckungszusage gegen ein bestimmtes Risiko.
Beispiel: Private Haftpflichtversicherung
Mit dem Abschluß einer solchen Versicherung erhalten Sie vom Versicherer eine Deckungszusage in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. D.h. Sollten Sie zukünftig einem Anderen fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden zufügen, dann übernimmt Ihre private Haftpflichtversicherung diesen Schadenersatz bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Selbst wenn Sie Ihre Prämien stets pünktlich gezahlt haben, war es möglich, dass Sie im Schadenfall, aufgrund einer Klausel in den Bedingungen, doch keine Leistung erhielten. Vor allem auch bei Lebensversicherungen, die Sie nach kurzer Zeit wieder kündigten, gab es häufig nicht mal einen Teil der eingezahlten Beiträge zurück.
Doch damit ist jetzt Schluss. Seit 01.01.2008 gilt das neue Versicherungsvertragsgesetz, dass Ihnen als Verbraucher jede Menge Vorteile bietet.
Und genau die sollten Sie kennen.
Die folgenden Punkte gelten für alle Policen.
umfassende Informations- und Beratungspflicht
Jeder Versicherer ist verpflichtet, Ihnen als Interessent, bereits vor dem Abschluß, alle wichtigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören neben den allgemeinen Geschäfts- und Versicherungsbedingungen auch ein neu eingeführtes Produktinformationsblatt, auf dem alle wichtigen Daten zu der gewünschten Versicherung auf einen Blick ersichtlich sind. Diese Unterlagen gab es bislang erst nach dem Vertragsabschluss, zusammen mit der Police. Dadurch war ein Vergleich verschiedener Angebote hinsichtlich der Vertragsbedingungen meist gar nicht möglich. Dieses so genannte Policenmodell wird es in Zukunft nicht mehr geben.
Auch der schnelle Verkauf von Versicherungen wird zukünftig nicht mehr möglich sein, denn jeder, der Versicherungen verkauft, ist verpflichtet, die Bedürfnisse und Wünsche seines Kunden zu erfragen, ihn umfassend zu beraten und dieses Beratungsgespräch zu dokumentieren. Mit Ausnahme der Direkversicherer, wenn ein Vertrag per Telefon oder Internet abgeschlossen wird.
Das Beratungsprotokoll sollten Sie sich aufmerksam durchlesen und auch nur das mit Ihrer Unterschrift bestätigen, worüber Sie definitiv informiert wurden. Lassen Sie sich in jedem Fall ein Exemplar aushändigen. Damit werden Sie als Kunde geschützt, denn in einem Streitfall ist dieses Protokoll ein wichtiges Beweisstück. Schon deshalb sollten Sie nicht auf die Beratung und Dokumentation verzichten, auch wenn das grundsätzlich möglich ist.
einheitliches Widerrufsrecht
Das bisher gültige Widerspruchsrecht von 14 Tagen (bei Sachversicherungen) bzw. 30 Tagen (bei Lebensversicherungen) sowie ein zusätzliches Rücktrittsrecht in der Lebensversicherung wurden mit Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes abgeschafft.
Zukünftig gilt ein einheitliches Widerrufsrecht von 14 Tagen bei Sachversicherungen und 30 Tagen bei Lebensversicherungen. Der Widerruf erfolgt ohne jede Begründung. Die Frist beginnt, sobald Sie die vollständigen Vertragsunterlegen und die Belehrung zum Widerrufsrecht erhalten haben. Wenn Sie Ihren Vertrag widerrufen wollen. muss das schriftlich, entweder per Brief, Fax oder E-Mail, erfolgen.
Prämienerstattung
Verstirbt der Versicherungsnehmer oder kündigt er seine Police während des laufenden Versicherungsjahres, so musste er (bzw. seine Witwe) bislang die Prämie für das volle Versicherungsjahr weiterzahlen. Auch diese Regelung wurde abgeschafft. Ab 01.01.2008 zahlen Sie Ihren Beitrag nur für die Zeit, in der auch Versicherungsschutz bestand. Haben Sie die Jahresprämie schon entrichtet, wird die Prämie anteilig erstattet.
einheitliche Verjährungsfrist
Lehnt der Versicherer eine Leistung ab, weigert sich also zu zahlen, dann muss der Versicherte seinen Leistungsanspruch gerichtlich geltend machen. Dazu muss er bestimmte Fristen einhalten. Bislang galten für Sachversicherungen eine Verjährungsfrist von 2 Jahren und für Lebensversicherungen von 5 Jahren. Ganz unabhängig davon bestand für den Versicherer auch die Möglichkeit, eine Klagefrist von 6 Monaten zu erklären. Diese Frist wurde ersatzlos gestrichen.
Zukünftig gilt für alle Versicherungssparten eine einheitliche Verjährungsfrist von 3 Jahren, die mit dem Tag der Ablehnung der Leistung beginnt. Der Gerichtsstand ist dabei immer der Wohnort des Versicherungsnehmers.
Recht auf Rücktritt
Auch diese Regelung wurde wesentlich zum Vorteil der Versicherungskunden verändert. Bis Dezember 2007 galt, wenn Sie aus Unwissenheit bestimmte Sachverhalte bei Antragsstellung verschwiegen haben, dann hatte der Versicherer das Recht, auch noch viele Jahre nach Abschluß des Vertrages von diesem zurück zu treten. Das ist zukünftig nicht mehr möglich, denn Sie müssen nur noch die Angaben machen, nach denen im Antrag ausdrücklich gefragt wurde.
Für Sachversicherungsverträge gilt:
grobe Fahrlässigkeit
Konnte der Versicherer Ihnen bislang grobe Fahrlässigkeit nachweisen, hatten Sie keinen Anspruch auf eine Leistung. Hier galt das Prinzip Alles oder Nichts. Zukünftig wird die Leistung je nach Schwere des Verschuldens anteilig gekürzt, so dass Sie zumindest eine Teilleistung erhalten. Der Versicherer ist nur bei Vorsatz leistungsfrei.
5- oder 10-Jahresverträge
Haben Sie einen länger laufenden Vertrag abgeschlossen, konnten Sie diesen bislang frühestens zum Ende des fünften Versicherungsjahres kündigen. Auch diese Regelung wurde verbraucherfreundlich verbessert. Zukünftig können Sie solche Verträge bereits zum Ende des dritten Jahres kündigen.
Für Lebensversicherungsverträge gilt:
deutlich mehr Transparenz
Bislang fand man in Lebensversicherungsverträgen und den dazugehörigen Versicherungsbedingungen keinen konkreten Hinweis zur Höhe der Abschluss- und Vertriebskosten. D.h. Sie als Versicherungsnehmer wußten nicht, wieviel Sie der Abschluss der Police eigentlich kostet. Ab Juli 2008 sind die Versicherer verpflichtet, genaue Angaben zu den einzelnen Kosten zu machen, und das in Euro und Cent. So lassen sich verschiedene Angebote besser miteinander vergleichen.
Das gilt nicht nur für die Lebensversicherung, sondern auch für die Berufsunfähigkeitsversicherung, die Private Krankenversicherung sowie für die Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr.
realistische Modellrechnungen
Modellrechnungen sollen dem Antragsteller seine mögliche Ablaufleistung bei einem angenommenen Zinssatz zeigen. Hier sind die Versicherer ab 2008 verpflichtet, diesen Modellrechnungen realistische Zinssätze zugrunde zu legen und Sie als Kunden darauf hinzuweisen, das es sich lediglich um Prognosen und nicht um garantierte Zusagen handelt.
vorzeitige Kündigung
Wenn Sie Ihre Lebens- oder Rentenversicherung nach nur wenigen Jahren wieder gekündigt haben, haben Sie meist von Ihren bis dahin eingezahlten Beiträgen so gut wie nichts mehr gesehen. Diese wurden gerade in den ersten Jahren für die Abschluss- und Vertriebskosten verwendet. Zukünftig muss der Versicherer die Abschlusskosten auf die ersten 5 Jahre verteilen, so dass der Rückkaufswert bei Kündigung in den ersten Jahren generell höher ausfällt als bisher.
stille Reserven
Ab 2008 hat grundsätzlich jeder Versicherte mit einer Lebensversicherung einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven. Alle Versicherungsunternehmen müssen ihre stillen Reserven offenlegen und Sie als Kunden jährlich über den Stand des auf Sie entfallenden Anteils informieren. Das erfolgt zusammen mit der Information zur Überschussbeteiligung.
Kündigen Sie vorzeitig Ihre Lebensversicherung, dann stehen Ihnen 50% der stillen Reserven, die mit Ihren Beiträgen erwirtschaftet wurden, zu. Die anderen 50% bleiben beim Versicherer und kommen der Gemeinschaft aller Versicherten zugute.
Vermittlerrichtlinie
Als Teil des neuen Versicherungsvertragsgesetzes ist die Vermittlerrichtlinie bereits am 22. Mai 2007 in Kraft getreten.
Der Vermittler ist zur Beratung verpflichtet. Bevor er Ihnen ein Produkt empfiehlt, muss er Ihren Bedarf erfragen. Seine Produktempfehlung muss er begründen, die Beratung dokumentieren und das Beratungsprotokoll von Ihnen unterschreiben lassen. Zudem muss er eine entsprechende Qualifikation nachweisen und sich gegen Schadensersatzansprüche mit einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung absichern. Außerdem ist er zur Eintragung im neuen Vermittlerregister der IHK verpflichtet.
















Am 10. Juni 2008 um 01:22 Uhr
[…] ist absolut vermeidbar > > - Essen ist(beim Fahren) auch vermeidbar > > - > Spätestens wenn Du wegen einem der oben genannten Dinge einen > Unfall > verschuldest wirst Du merken, dass es doch […]