Auch das sollten Sie zur Abgeltungssteuer noch wissen
Zinssparer mit einem sehr hohen Einkommen zahlen mit Einführung der Abgeltungssteuer erheblich weniger Steuern, da sie die Zinserträge nicht mehr mit dem persönlichen Steuersatz (Spitzensteuersatz bis 44%) versteuern müssen, sondern nur noch mit der 25%igen Abgeltungssteuer (zzgl. Solizuschlag und eventuell Kirchensteuer).
Ein weiterer Vorteil sind die insgesamt sinkenden Gesamteinkünfte, denn die Kapitalerträge werden ab 2009 nicht mehr in der Steuererklärung erfaßt. Das führt dazu, dass Anleger mit hohen Kapitaleinkünften insgesamt weniger Steuern zahlen, da aufgrund der sinkenden Gesamteinkünfte auch der persönliche Einkommenssteuersatz sinkt.
Für Anleger, deren individueller Steuersatz unter 25% liegt (Einkommen unter 15.000 Euro jährlich), führt die Bank ebenfalls die fällige Abgeltungssteuer an das Finanzamt ab. Sie können sich dann die zuviel gezahlte Steuer über die Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt wieder zurückholen. Dafür müssen Sie wie bisher alle Kapitalerträge, Kursgewinne und alle sonstigen Einkünfte in der Steuerklärung angeben. Zusätzlich müssen Sie dem Finanzamt die bereits abgeführte Abgeltungssteuer mit einer Steuerbescheinigung der Bank nachweisen. Daraufhin führt das Finanzamt eine sogenannte "Günstigerprüfung" durch und wird auch auf Ihre Kapitaleinkünfte den geringeren Einkommenssteuersatz anwenden. Die vorher abgeführte Abgeltungssteuer wird darauf angerechnet und zurückerstattet.
Allerdings ist diese Vorgehensweise mit relativ viel Aufwand verbunden.
Besser ist es, sich von vornherein von der Abgeltungssteuer befreien zu lassen. Wer keine Einkommenssteuer zahlt (Rentner, Studenten oder Geringverdiener), d.h. mit seinem Jahreseinkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von derzeit 7.664 Euro liegt, der sollte eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen. Diese gilt maximal 3 Jahre und muss anschließend von Ihnen wieder neu beantragt werden. Legen Sie diese Bescheinigung dann Ihrer Bank vor, bekommen Sie Ihre Zinserträge ohne Steuerabzug gutgeschrieben und sparen sich damit den Aufwand.
Wer ausländische Wertpapiere in seinem inländischen Depot verwahrt, unterliegt auch damit der Abgeltungssteuer. Das gilt auch für die im Ausland erhobene Quellensteuer. Sie wird automatisch beim Steuerabzug berücksichtigt.
Anders bei Wertpapieren, die im Ausland verwahrt werden. Hier müssen Sie die erzielten Erträge und Kursgewinne wie gehabt in der Einkommenssteuererklärung angeben. Diese werden allerdings auch nur mit 25% Abgeltungssteuer (zzgl. Solizuschlag und Kirchensteuer) versteuert. Auch die darauf angefallene ausländische Quellensteuer kann erst im Rahmen der Einkommenssteuerklärung angerechnet werden.
Zukünftig können Sie Gewinne und Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften besser miteinander verrechnen, und zwar zeitlich unbegrenzt und in voller Höhe. Verluste aus Wertpapiergeschäften können ab 2009 nicht nur mit Gewinnen aus Wertpapiergeschäften, sondern auch mit laufenden Erträgen (Zinsen und Dividenden) verrechnet werden.
Beispiel: Zinserträge, z.B. aus einem Festgeld, einem Tagegeld oder einem Sparbrief, die über dem dann gültigen Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro pro Person liegen, können Sie beispielsweise mit Verlusten aus dem Verkauf eines Aktienfonds verrechnen. Eine gute Möglichkeit, Steuern zu sparen.
Keine Regel ohne Ausnahme!
Die Ausnahme in dem Fall sind Aktien. Verkaufen Sie eine Aktie mit Verlust, kann dieser Verlust nur mit einem Aktiengewinn verrechnet werden, nicht mit Zinserträgen.
Die Verlustverrechnung wird bei inländischen Kapitalanlagen von der Bank übernommen, d.h. die Bank verrechnet entsprechende Gewinne und Verluste und führt nur die darauf fällige Abgeltungssteuer ab. Ein Verlustüberhang wird automatisch auf das nächste Jahr übertragen und dann wieder verrechnet. Das geht allerdings nur automatisch für die Wertpapiere, die bei einer Bank liegen.
Haben Sie Kapitalanlagen bei mehreren Banken, können Sie sich den Verlustüberhang bei einer Bank bescheinigen lassen und in der Einkommenssteuerklärung dann mit Gewinnen aus Kapitalanlagen bei anderen Banken verrechnen.
Verluste von Kapitalanlagen im Ausland können Sie immer erst in der Einkommenssteuererklärung geltend machen.
Auch bei einer Depotübertragung wird Abgeltungssteuer fällig, denn dies gilt im Prinzip als Verkauf.
D.h. Die Bank führt automatisch auf die Differenz zwischen aktuellem Kurswert der übertragenen Wertpapiere und deren Anschaffungskosten die Abgeltungssteuer ab.
Handelt es sich jedoch um eine Schenkung (unentgeltliche Übertragung z.B. auf das Depot eines Kindes), sollten Sie dies der Bank vorher mitteilen. In der Regel verzichtet die Bank dann auf die Kursgewinnbesteuerung, allerdings muss sie das Finanzamt informieren.















