Freistellungsauftrag jetzt auch für Bausparverträge
Wer einen Bausparvertrag bespart, musste bislang keinen Freistellungsauftrag für seine Zinserträge stellen, obwohl es sich dabei grundsätzlich um steuerpflichtige Kapitaleinnahmen handelt.
Aufgrund einer gesetzlichen Vereinfachungsregelung wurde auch keine Zinsabschlagssteuer einbehalten, wenn der Bausparvertrag folgende Voraussetzungen erfüllte:
- der Zinssatz liegt bei maximal 1 Prozent jährlich,
- der Bausparer erhält die Arbeitnehmer-Sparzulage oder die Wohnungsbauprämie.
Die steuerpflichtigen Zinserträge wurden einfach in der Jahressteuererklärung erfasst.
Mit der Einführung der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 entfällt diese Vereinfachungsregelung. Zukünftig führt auch die Bausparkasse automatisch die Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer auf die Zinserträge ab, wenn kein Freistellungsauftrag vorliegt.
Das hätte einen entscheidenden Nachteil für Sie.
Ihre Zinserträge sind dadurch geringer als erwartet, da im ungünstigsten Fall ca. 28 Prozent davon einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden.
Damit Ihr Bausparvertrag, wie vereinbart in die Zuteilung kommt, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- eine Mindestsparzeit muss erreicht sein. In der Regel liegt diese bei 18 Monaten, sie kann jedoch auch darunter oder weit darüber liegen,
- ein Mindestsparguthaben muss erreicht sein, je nach Tarif 40 oder 50 Prozent der Bausparsumme,
- eine Mindestbewertungszahl muss erreicht sein. Diese ist in der Regel in den allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) der entsprechenden Bausparkasse festgelegt und muss am Bewertungsstichtag erreicht sein, sonst wird Ihr Bausparvertrag nicht in die Zuteilungsanwärterliste aufgenommen.
Sind nun die Zinserträge durch die abgeführte Abgeltungssteuer geringer als erwartet, dann wird das Mindestsparguthaben voraussichtlich nicht in der Mindestsparzeit erreicht. Das kann dazu führen, dass sich die Zuteilung verzögert.
Um diesem Risiko vorzubeugen, sollten Sie unbedingt einen Freistellungsauftrag an die Bausparkasse stellen, wenn Sie den Sparerpauschbetrag noch nicht voll ausgeschöpft haben. Insgesamt dürfen Sie jedoch nicht mehr als 801 Euro für Singles bzw. 1.602 Euro für Paare freistellen.
Überprüfen Sie Ihre bisher erteilten Freistellungsaufträge an andere Banken und finden Sie heraus, ob noch ein Restbetrag für den Freistellungsauftrag an die Bausparkasse vorhanden ist.
Wenn nicht, sollten Sie die Höhe Ihrer bereits erteilten Freistellungsaufträge prüfen und gegebenenfalls reduzieren.















