So sichern Sie sich dauerhaft die Steuerfreiheit für Ihre Aktien und Fondsanteile
Mit der Abgeltungssteuer, die zum 01.01.2009 eingeführt wird, werden Kursgewinne von neu erworbenen Aktien und Investmentfonds steuerpflichtig.
Dagegen erhalten alte (vor 2009 erworbene) Aktien und Fondsanteile einen so genannten Bestandsschutz. Das heißt, da bleibt die bisherige Steuerfreiheit der Kursgewinne bei Verkauf (nach Ablauf der Spekulationsfrist) erhalten, egal ob diese Anlagen 5 oder 50 Jahre in Ihrem Depot liegen.
Damit Sie hier eine saubere, zeitliche Trennung erreichen, ist es ratsam, ein zweites Depot einzurichten. Denn das Finanzamt richtet sich bei Wertpapier-Verkäufen nach dem so genannten fifo-Prinzip (first in first out), welches besagt, dass bei einem Verkauf die zuerst gekauften Wertpapiere auch zuerst wieder verkauft werden.
Genau das kann für Sie zur Steuerfalle werden. Liegen Ihre Wertpapiere nämlich in einem gemeinsamen Depot, gelten bei einem Verkauf eben die zuerst gekauften (alten) Anteile auch als zuerst verkauft. Damit geht Ihnen die Steuerfreiheit der Alt-Anteile verloren.
Mit einem zweiten Depot können Sie Ihre Wertpapiere ganz sauber in alte und neue Anteile trennen. Wenn Sie dann später einen Teil der Anteile verkaufen wollen, können Sie ganz gezielt die neuen Anteile im zweiten Depot mit Abgeltungssteuer verkaufen und sichern sich so für die Alt-Anteile im ersten Depot die Steuerfreiheit über viele Jahre.
Zweitdepot auch bei laufenden Fondssparplänen?
Gerade bei laufenden Fondssparplänen sollten Sie bis Ende 2008 unbedingt ein zweites Depot beantragen, in das dann die ab 2009 neu erworbenen Fondsanteile gebucht werden. Damit sichern Sie sich für die bisher erworbenen (alten) Fondsanteile in Ihrem bestehenden Depot die Steuerfreiheit. Das bedeutet, der Veräußerungsgewinn bei einem späteren Verkauf der Alt-Anteile bleibt steuerfrei, egal wann Sie diese Anteile mal verkaufen.
Achten Sie jedoch darauf, dass Fondsausschüttungen wie auch Kurs- und Währungsgewinne zukünftig der Abgeltungssteuer unterliegen. Das gilt auch für bestehende Fondsanteile. Die Steuerfreiheit bei Alt-Anteilen bezieht sich lediglich auf den Veräußerungsgewinn. Deswegen sollten Fondsausschüttungen aus (vor 2009) bestehenden Fondsanteilen ebenfalls in das zweite Depot für die neuen, abgeltungssteuerpflichtigen Anteile gebucht werden. Gegebenenfalls müssen Sie Ihre Bank damit beauftragen.















