Depotübertragung nach Einführung der Abgeltungssteuer

 

Wenn Sie ein Wertpapierdepot bei Ihrer Hausbank oder einer Fondsplattform besitzen und dafür hohe Gebühren und Ausgabeaufschläge beim Fondskauf zahlen, können Sie dieses Depot jederzeit zu einer anderen Bank oder einem Fondsdiscounter übertragen. Damit sparen Sie sich nicht nur die Gebühren, auch die Ausgabeaufschläge beim Fondskauf sind in der Regel erheblich reduziert.

Die Depotübertragung ist generell kostenlos. So hat es der Bundesgerichtshof bereits 2005 entschieden. Das gilt auch dann, wenn Sie nur bestimmte Anteile Ihres Depots übertragen wollen.

Es können immer nur ganze Anteile übertragen werden. Verbleibende Anteilsbruchstücke werden gesondert abgerechnet und der Gegenwert auf Ihr Konto überwiesen.
 
Für die Übertragung füllen Sie einfach einen so genannten Depotübertragungsauftrag aus und reichen diesen bei der neuen Bank oder Fondsvermittlung ein, die in der Regel alles weitere erledigt. Während der Übertragung Ihrer Anteile (dauert meist zwischen 3 und 6 Wochen) ist ein Handel damit nicht möglich.

Haben Sie in Ihrem Depot Wertpapiere (Aktien oder Aktienfonds) liegen, die Sie bereits vor dem 01.01.2009 erworben haben, dann fallen diese Wertpapiere unter den so genannten Bestandsschutz. Das bedeutet, egal wann Sie diese Papiere verkaufen (ob in 1 Jahr oder in 20 Jahren), der Veräußerungserlös ist in jedem Fall steuerfrei.
Durch eine Depotübertragung geht Ihnen dieser Bestandsschutz nicht verloren, denn das abgebende Institut übermittelt auch die Kaufzeitpunkte jedes einzelnen Wertpapiers an das neue Institut, so dass die Papiere dort ebenfalls steuerfrei weitergeführt werden. Empfehlenswert ist es jedoch, wenn Sie selbst die Kaufbelege der Wertpapiere weiterhin aufbewahren.

Anders ist es, wenn Sie Ihre Wertpapiere an jemanden anderes übertragen wollen, also Auftraggeber und Empfänger der Wertpapiere nicht identisch sind. Dann wertet die übertragene Bank diesen Auftrag als Verkauf und damit geht der Bestandsschutz verloren. Wenn der Empfänger dann später diese Papiere verkauft, fällt Abgeltungssteuer an.
Es sei denn, die Depotübertragung soll als Schenkung an die eigenen Kinder gehen. Dann müssen Sie jedoch Ihrer bisherigen Bank unmittelbar bei Auftragserteilung mitteilen, dass es sich um eine Schenkung handelt. Ihre Bank meldet das Ihrem zuständigen Finanzamt, welches dann die Schenkungssteuerpflicht prüft. Liegt der Wert des Depots innerhalb der geltenden Freibeträge für Schenkungen, fallen keine Steuern an und Ihre Kinder können die Wertpapiere später auch steuerfrei veräußern. 

 

100% Rabatt auf den Ausgabeaufschlag von 6.000 Investmentfonds und geschlossenen Beteiligungen

4 Reaktionen zu “Depotübertragung nach Einführung der Abgeltungssteuer”

  1. Uschi

    „Es sei denn, die Depotübertragung soll als Schenkung an die eigenen Kinder gehen.“ Geht das denn nur bei den eigenen Kindern? Steuerfrei ist ja echt super und ich würde den Bestandschutz gerne aufrecht erhalten, aber ich weiß nicht genau ob das denn möglich ist. Wenn ich jetzt meinem Bruder das ganze Vermache, als Schenkung, kann ich den Bestandschutz auch aufrecht erhalten oder geht er mir dadurch dann doch verloren?

    PS: Kompliment. Der Beitrag ist wirklich sehr verständlich geschrieben. Das verstehe sogar ich. ;-)

  2. admin

    Hallo Uschi,

    ich freue mich, dass Dir der Beitrag gefallen hat.

    Zu Deiner Frage:
    eine Depotübertragung als Schenkung kann natürlich auch an eine andere Person gehen. Du musst diese Schenkung nur vor bzw. mit dem Antrag auf Depotübertragung Deiner Bank mitteilen. Diese meldet die Schenkung dann ans Finanzamt und das wiederum prüft, ob Schenkungssteuer fällig wird. Je nachdem, welches Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten besteht, gelten unterschiedliche Freibeträge. Bei einer Schenkung an Geschwister oder Nichten/Neffen usw. liegt der Freibetrag seit 01.01.2009 bei 20.000 Euro. Dieser kann alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Das heißt, ein Depotübertrag als Schenkung ist bis zu diesem Betrag schenkungssteuerfrei.
    Da bei einer Schenkung die gleichen Folgen wie im Fall einer Erbschaft eintreten, gilt der Depotübertrag als Schenkung nicht als Verkauf. Somit bleibt der Bestandsschutz für Deinen Bruder erhalten.

  3. HiPPiE

    Sodele, folgender Fall:

    Bei mir hat die Depot-Eröfnung letztes Jahr (2008) einfach zu lange gedauert, so dass meine Freundin sozusagen für mich (mit meinem Geld) Aktien/Fonds orderte/kaufte und wir die jetzt (2009) eben an mich übertragen wollten, sprich von ihrem Depot auf das meinige.

    Die DiBa-Mitarbeiterin meinte letzten Jahres, dass das dann natürlich nicht unter die Abgeltungssteuer fallen würde. Von daher alle paletti. Dachte ch bis heute.

    Denn ich habe soeben noch einmal bei der DiBa nachgefragt, wurde mehrmalig weiterverbunden und dann wurde mir gesagt, dass ein Gläubigerwechsel wie ein Verkauf angesehen wird und dann natürlich die Abgeltungssteuer fällig sein würde.

    Nun habe ich mich via Google etwas schlauer gemacht und bin auch hier gelandet, wo ich lese, dass man diese Abgeltungssteuer mit einer “Schenkung” umgehen kann. Eigentlich eh albern, weil es ja schon mir gehört, halt nur nicht auf meinen Namen läuft, aber egal.

    Nun sind wir ja nicht verwandt, also gilt dieser Freibetrag von 20.000 Euro in zehn Jahren? Diese Schenkung hat auf meine Einkommenssteuererklärung keinen Einfluß, oder?

    Danke an Vater Staat, warum einfach, wenn’s och kompliziert geht. Ich würde mich über eine kurzes Feedback freuen. Danke!

  4. admin

    Hallo,

    wenn ein Wertpapierdepot auf einen Anderen übertragen wird, dann liegt ein Gläubigerwechsel vor. Für die Bank ist das eine entgeltliche Veräußerung, d.h. Abgeltungssteuer wird fällig. Mit einer Schenkung kann man das vermeiden. Diese muss man jedoch vor der Übertragung der Bank mitteilen. Die Bank leitet diese Information ans Finanzamt weiter. Für die Schenkung unter nicht verwandten Personen gilt der Freibetrag von 20.000 Euro innerhalb von 10 Jahren. Inwieweit diese Schenkung in der Einkommenssteuer berücksichtigt wird, weiß ich nicht. Da sollten Sie sich nochmal Rat bei einem Steuerfachmann holen.

Einen Kommentar schreiben